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Strafaussetzung zur Bewährung – Widerruf einer anfechtbaren Aussetzungsentscheidung

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Oberlandesgericht Bremen –  Az.: Ws 194/13 –  Beschluss vom 06.01.2014

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 31.10.2013 wird der Beschluss der 75. Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom 30.10.2013 aufgehoben.

2. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen vom 28.10.2013 wird der Beschluss der 75. Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom 16.10.2013 aufgehoben.

3. Die Fortdauer der Vollstreckung der Freiheitsstrafe von ursprünglich einem Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 09.05.2011 (Az.: 75 Ls 550 Js 36449/10 (48/10)) wird angeordnet.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteilte zu tragen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Bremen verhängte mit Urteil vom 09.05.2011 (Az.: 75 Ls 550 Js 36449/10 (48/10)) gegen den Verurteilten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Beschluss vom gleichen Tage setzte das Amtsgericht die Bewährungszeit auf zwei Jahre fest. Das Amtsgericht Bremen widerrief mit Beschluss vom 07.12.2012 die Strafaussetzung, weil der Verurteilte in der Bewährungszeit neue Straftaten begangen hatte. Die hiergegen von dem Verurteilten eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Seit dem 05.03.2013 verbüßt der Verurteilte die Freiheitsstrafe in der JVA […]. Der Zweidrittelzeitpunkt war am 02.11.2013 erreicht, das Strafende ist auf den 04.03.2014 notiert.

Auf Antrag des Verurteilten setzte die 75. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen mit Beschluss vom 16.10.2013 die Vollstreckung des Strafrestes zum Zweidrittelzeitpunkt zur Bewährung aus. Vor seiner Entlassung wurden am  23.10.2013 bei dem Verurteilten in der JVA Bremen 0,905g Cannabisharz und 7mg weißes Pulver gefunden.

Nachdem die Vorsitzende der 75. Kleinen Strafvollstreckungskammer am 17.10.2013 die Übersendung des Vollstreckungsheftes gemäß § 41 StPO an die Staatsanwaltschaft verfügte, ging die Akte dort am 25.10.2013 ein. Die Staatsanwaltschaft Bremen beantragte am 28.10.2013, eingegangen bei dem Landgericht unter dem gleichen Datum, den Aussetzungsbeschluss vom 16.10.2013 zurückzunehmen, weil bei dem Verurteilten am 23.10.2013 Betäubungsmittel gefunden worden waren.

Mit Schreiben vom 28.10.2013 hörte die 75. Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen den Verurteilten zu einem möglichen Widerruf der Aussetzungsentscheidung an. In seiner Stellungnahme vom 29.10.2013 stell[…]


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