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Gebührenansatz für die Entfernung eines Teilbogens und die adhäsive Befestigung eines Brackets

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AG Pankow-Weißensee – Az.: 6 C 46/13 – Urteil vom 10.01.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 674,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz: aus 535,30 € seit dem 24.01.2013 und aus 139,00 € seit dem 09.08.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 104,13 € zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 42 % und die Beklagte 58 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Krankheitskostenversicherung nach dem Tarif VE 1300 H, wegen der allgemeinen Versicherungsbedingungen zu dem Versicherungsverhältnis wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift (Bl. 13 ff d. A. sowie auf die Anlage B1 zum Beklagtenschriftsatz vom 06.05.2013 (Bl. 71 ff d. A) verwiesen. Er nimmt die Beklagte in dem noch rechtshängigen Umfang auf Zahlung wegen einzelner Positionen aus insgesamt drei Rechnungen seines Fachzahnarztes … aus dem Zeitraum vom Dezember 2012 bis Juni 2013 in Anspruch.

Symbolfoto: Von wutzkohphoto /Shutterstock.com

Mit der Rechnung vom 20. Dezember 2012, der Anlage K6 zur Klageschrift (Bl. 28 d.A.), berechnete … dem Kläger unter anderem in drei Positionen Leistungen nach der GOZ-Nummer 2290. Auch mit der Rechnung vom 27. Juni 2013, der Anlage K15 zum klägerischen Schriftsatz vom 29. Juli 2013 (Bl. 111 f d. A.) berechnete … dem Kläger auf die GOZ-Nummer 2290 gestützte Leistungen zu insgesamt vier Positionen. Wegen der in Abrede gestellten Berechtigung, Leistungen nach GOZ – Nummer 2290 berechnen zu können, zahlte die Beklagte auf die Rechnung vom 20. Dezember 2012 einen Betrag in Höhe von 30,70 € und auf die Rechnung vom 27. Juni 2013 einen Betrag i[…]


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