AG Ellwangen – Az.: 2 C 195/12 – Urteil vom 16.01.2014 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 334,41 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2012 zu bezahlen, zzgl. vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 48,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2012. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 15 % und die Beklagte 85 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von Ausführungen zum Tatbestand wurde nach § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet. I. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer Reparaturkosten in Höhe von € 275,41 aus §§ 823 BGB, 7 StVG, 115 ff. VVG, 1 Pflichtversicherungsgesetz. Die Eintrittspflicht der Beklagten für den der Klägerin bei dem Verkehrsunfall vom 24.10.2011 entstandenen Schaden ist unstreitig. Die demnach von der Beklagten vorgenommenen Abzüge auf die im übrigen unstreitigen Reparaturkosten in Höhe eines Unternehmergewinns von 10 % der Netto-Materialkosten und der 10 %igen Ersatzteilaufschläge war nicht gerechtfertigt. Es ist zwar richtig, dass sich der Geschädigte im Rahmen der Schadens nicht bereichern darf. Dies ist vorliegend allerdings auch nicht der Fall. So kann auch der Geschädigte, der die Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs selbst ausführt, als zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag i. S. d. § 249 Satz 2 BGB den angemessenen Reparaturlohn einer Kraftfahrzeugwerkstatt verlangen. Dies gilt auch für Geschädigte, die sich selbst gewerbsmäßig mit der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen zu befassen pflegen, soweit kein Anhalt dafür besteht, dass dieser Geschädigte infolge einer besonderen Beschäftigungslage in der fraglichen Zeit nicht in der Lage gewesen wäre, die Instandsetzungskapazität seines Betriebs anderweitig und bestimmungsgemäß gewinnbringend einzusetzen (BGH, Urteil vom 26.05.1970, VI ZR 168/68). Der Zeuge … hat in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2013 sehr anschaulich und überzeugend dargelegt, dass die KFZ-Werkstatt der Klägerin im fraglichen Zeitraum mehr als ausgelastet war. Die Beklagte konnte demgegenüber keine Anhaltspunkte dafür benennen, dass die Kapazitätsgrenze nicht erreicht war. Die Klägerin bereichert sich also gerade nicht, wenn sie auch den Unternehmergewinn geltend macht. Sie hätte die Reparaturzeit für Fremdaufträge aufwenden können und dann ebenfalls den Unternehmergewinn eingenommen. Der Geschädigte, der eine eigene KFZ-Werkstatt betreibt, ist nicht gehalten, zugunsten des Schädigers auf den Unternehmergewinn zu verzichten, wenn er aufgrund der Auslastung des Betriebs in dem fraglichen Zeitraum Aufträge Dritter hätte entgegennehmen können (vgl. auch AG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2000, 39 C 6443/00). Die Klägerin hätte die Reparatur, zu den üblichen Herstellungskosten, auch fremdvergeben und statt dessen Aufträge Dritter entgegen nehmen können. Auch dann hätte die Beklagte den Unternehmergewinn bezahlen müssen. Wenn sich die Klägerin entschließt, etwa weil sie besonders von der Qualität ihrer eigenen Reparaturen überzeugt ist, oder aber auch andere Werkstätten keine freien Kapazitäten haben, kann nichts anderes gelten. Die entsprechenden Erwägungen gelten auch für die Ersatzteilaufschläge. Es ist zwar richtig, dass es sich bei diesen Aufschlägen um hausinterne Kosten der Klägerin handelt, die diese für die Ersatzteileinlagerung bzw. den Lagerbetrieb erhebt….