LG Braunschweig – Az.: 6 S 336/13 – Urteil vom 21.01.2014
1.) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Goslar vom 18.07.2013 – Aktenzeichen 4 C 19/13 – wird zurückgewiesen.
2.) Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.) Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Goslar sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.) Der Streitwert wird für beide Instanzen – zugleich in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung – auf die Gebührenstufe bis 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung der Nutzung eines PKW-Einstellplatzes.
Symbolfoto: Von alexfan32 /Shutterstock.comDas Amtsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, weil die Klägerin nicht bewiesen habe, dass ihr das Nutzungsrecht an dem Einstellplatz Nr. 7 zustehe. Für die Einzelheiten der amtsgerichtlichen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil nebst darin enthaltener Bezugnahmen verwiesen, auch für den Vortrag der Parteien und die Anträge in erster Instanz.
Gegen das am 24.07.2013 zugestellte Urteil hat der Klägervertreter mit einem am 15.08.2013 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 04.10.2013 mit einem am 02.10.2013 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin ist der Ansicht, das Amtsgericht komme fälschlicherweise zu dem Ergebnis, der Einstellplatz Nr. 7 sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags zwischen dem ursprünglichen Eigentümer Herrn … und den Rechtsvorgängern der Klägerin bereits wirksam den Rechtsvorgängern der Beklagten, den Eheleuten …, zugewiesen worden. Eine Zuweisung habe nur durch den in der Teilungserklärung bestellten Verwalter Herrn … erfolgen können, nicht aber durch Herrn … selbst. Die weitere Begründung des Amtsgerichts, dass der Stellplatz Nr. 7 den Rechtsvorgängern der Klägerin nur irrtümlich zugewiesen worden sei, ließe sich durch die vorgetragenen Tatsachen nicht begründen.
Sie beantragt, unter Abänderung des am 18.07.2013 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Goslar, Geschäftsnummer 4 C 19/13, die Beklagte zu verurteilen, es zukünftig zu unterlassen, Gegenstände, insbesondere ihren PKW auf d[…]