OLG Naumburg – Az.: 10 W 69/13 (Abl) – Beschluss vom 29.01.2014
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der Zivilkammer 3 des Landgerichts Stendal abgeändert. Das Ablehnungsgesuch des Klägers wird für begründet erklärt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten in dem Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Stendal wegen eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch.
Der zuständige Einzelrichter hat den Parteien gem. § 48 ZPO angezeigt, dass er am 22.09.2013 mit der in demselben Wohngebiet wohnhaften und ihm persönlich bekannten Beklagten zu 1) anlässlich eines zufälligen Zusammentreffens auch über den zugrunde liegenden Verkehrsunfall gesprochen habe. Deren Ehemann habe auf ein Gerichtsverfahren hingewiesen, ohne dass dem Richter zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, dass dieser Prozess bei dem Landgericht Stendal anhängig gewesen sei und in sein Dezernat falle. In diesem Zusammenhang habe auch die Beklagte zu 1) das Unfallgeschehen aus ihrer Sicht geschildert. Gegenstand des Gesprächs sei auch die möglicherweise in Betracht kommende Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) aus einer Gefährdungshaftung gewesen, vorbehaltlich konkreter Feststellungen im Tatsächlichen.
Daraufhin hat der Kläger ein auf diese Anzeige gestütztes Ablehnungsgesuch gegen den Richter angebracht.
Die Zivilkammer 3 des Landgerichts Stendal hat ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters durch Beschluss vom 13.11.2013 festgestellt, dass gegenüber dem abgelehnten Richter keine Besorgnis der Befangenheit bestehe, und das Ablehnungsgesuch des Klägers für unbegründet erklärt. Zur Begründung hat die Kammer darauf abgestellt, es lägen keine genügenden objektiven Gründe vor, welche nach Meinung einer ruhig und besonnen denkenden Partei Anlass geben könnten, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Das Verhalten des Richters könne nicht als einseitige Parteinahme gewertet werden. Er habe einen offensichtlich allgemein gehaltenen Hinweis zur verschuldensabhängigen Gefährdungshaftung eines jeden Halters eines Kraftfahrzeuges gegeben und sich ausdrücklich einer abschließenden Bewertung, die die Feststellung des tatsächlichen Geschehensablaufs voraussetze, enthalten. Er habe der Beklagten zu 1) auch keinen Rechtsrat erteilt oder eine ihr gegenüber eine Empfehlung ausgesprochen.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 21.11.2013 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 26.11.2013 bei dem Landgericht Stendal eingegangenen Schreiben sofortige Beschwerde eingel[…]