OLG Frankfurt – Az.: 13 U 2/12 – Urteil vom 05.02.2014
Die Parteien werden auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung der Klägerin gegen das vom 22.11.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Schadensersatz- und Herausgabeanspruch wegen der Fällung mehrerer Bäume auf einem im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück in O1 geltend.
Der Beklagte zu 1) hat die Fällung eines Baumes unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr eingeräumt. Die Beklagten wenden sich im Wesentlichen gegen die von der Klägerin vorgenommene – auf eine volle Naturalrestitution hinauslaufende – Schadensberechnung. Sie vertreten unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichthofs die Auffassung, dass bei Beschädigung oder Zerstörung von Bäumen die Berechnung der Schadenshöhe allein auf der Grundlage der sogenannten „Methode X“ erfolgen könne. Auf der Grundlage der Angaben der Klägerin sei eine entsprechende Schadensberechnung unmöglich.
Symbolfoto: Von Parilov/Shutterstock.comDas Landgericht hat mit am 22.11.2011 verkündetem Urteil, auf dessen Inhalt (Blatt 42 – 46 der Akte) in vollem Umfang Bezug genommen wird, der Klage hinsichtlich des vom Beklagten zu 2) herausverlangten – aus der Fällung des Baumes entstandenen – Brennholzes stattgegeben und den Schadensersatzanspruch der Klägerin in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne wegen der Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes keine „Naturalrestitution“ verlangen. Bei der Bemessung des zu leistenden Wertersatzes sei die von der Rechtsprechung praktizierte „Methode X“ anzuwenden. Zu den erforderlichen Berechnungsgrundlagen habe die Klägerin keinen substantiierten Sachvortrag gehalten.
Mit ihrer zulässigen Berufung wendet sich die Klägerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, und verfolgt ihren erstinstanzlichen Zahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes in vollem Umfang weiter. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Klägerin im Wesentliche[…]