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Rechtsanwälte Kotz GbR

Private Krankenversicherung – Mittel für altersbedingte erektile Dysfunktion

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AG Winsen – Az.: 27 C 1402/13 – Urteil vom 05.02.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des vollstreckten Betrages geleistet hat.

4. Der Streitwert dieses Verfahrens beträgt 2.736,79 €
Tatbestand
Der im August 1949 geborene, also im Anspruchszeitraum 60 – 64,5-jährige Kläger nimmt die Beklagte aus einem zwischen beiden bestehenden Krankenversicherungsvertrag auf Bezahlung der Aufwendungen in Anspruch, die er im Zeitraum Sommer 2009 bis Dezember 2013 wegen einer Erektilen Dysfunktion getätigt hat. Ferner begehrt er von der Beklagten vollständige Erstattung dreier Rechnungen seines behandelnden Arztes P. . Die Beklagte hat jeweils Kürzungen vorgenommen mit der Begründung, bestimmte Positionen seien medizinisch nicht notwendig gewesen. Das Gericht hat die diesbezügliche Klage nebst einer Nebenforderung Anwaltskosten von 46,41 € abgetrennt.

Der Kläger behauptet, die Erektilen Dysfunktion beruhe auf einer organischen Erkrankung und meint, sie sei eine Krankheit im Sinne des Krankenversicherungsvertrages. Er sei deswegen bereits seit 2002 in ärztlicher Behandlung und erhalte seit langer Zeit dagegen entsprechende Medikamente verschrieben.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn

a) 2.736,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

– seit dem 21.09.2009 auf 154,27 €

– seit dem 30.04.2010 auf 154,27 €

– seit dem 29.05.2010 auf 154,27 €

– seit dem 29.09.2010 auf 154,27 €

– seit dem 27.11.2010 auf 154,27 €

– seit dem 18.09.2012 auf 143,69 €

–  seit dem 11.12.2012 auf 56,49 €

– seit dem 21. 1. 2013 auf 56,77 €

– seit dem 25.02.2013 auf 328,47 €

– seit dem 06.05.2013 auf 56,77 €

– seit dem 05.06.2013 auf 255,79 €

– seit dem 08.07.2013 auf 255,79 € und

– seit dem 27.11.2013 auf 329,39 €

sowie

b) vorgerichtliche Kosten in Höhe von 46, 41€ nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit am 19.07.2010

zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.


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