Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Girokontobelastungen nach EC-Kartenmissbrauch – Ausgleichsklage gegen Bank

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Dresden – Az.: 8 U 1218/13 – Urteil vom 06.02.2014

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 21.06.2013 – 3 O 2981/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist – ebenso wie das in Ziffer 1. genannte landgerichtliche Urteil – ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.015,00 € festgesetzt.
Gründe
A.

Symbolfoto: Von wk1003mike/Shutterstock.com

Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Erstattung von Beträgen in Anspruch, um welche die Beklagte das bei ihr geführte Girokonto des Klägers im Anschluss an behauptete missbräuchliche EC-Kartenverfügungen belastet hat.

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Zu ergänzen ist eine unstreitige Abhebung von 300,00 € am 15.04.2012, um 10:53 Uhr, für welche die Beklagte das Konto des Klägers ebenfalls mit 300 € und einer Gebühr von 7,50 € belastet hat. Für die zwei Abhebungen in Höhe von 1000,00 € am 16.04.2012 hat die Beklagte eine Gebühr von jeweils 10,00 € (nicht 7,50 €) berechnet. Die Abhebungen vom 16.04.2012 erfolgten im Übrigen – anders als diejenigen vom 15.04.2012 – nicht in der Nähe des Flughafens Alicante, sondern in dem rund 490 km entfernten Malaga.

Der Kläger hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 26.04.2013 – ohne Beweisantritt – vorgetragen, das Problem zunehmender Kartendiebstähle und -missbräuche sei in Spanien bekannt. So habe der Polizeipräsident von Alicante erst im Dezember 2012 in Funk und Fernsehen vor zunehmendem Kartenmissbrauch als Folge massenhafter Arbeitslosigkeit sehr gut ausgebildeter Jugendlicher sowie davor, dass rechtsmissbräuchliche Verfügungen mit gestohlenen Karten auch ohne Kenntnis von Geheimzahlen möglich seien, gewarnt.

Dem ist die Beklagte nach dem Termin vom 06.05.2013 innerhalb der beiden Parteien gewährten Frist zur Stellungnahme zum Beweisergebnis insoweit entgegengetreten, als sie vorgetragen hat, technisch seien Auszahlungen an Geldautomaten nur dann möglich, wenn die richtige Karte in Verbindung mit der korrekten, zu d[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv