Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

EDV-Dienstleistungsvertrag – Verjährung eines Erstattungsanspruchs für Überzahlungen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Koblenz – Az.: 2 U 1116/12 – Beschluss vom 06.02.2014

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Koblenz vom 05.09.2012, Aktenzeichen 16 O 465/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Koblenz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.280,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung ihrer Meinung nach erfolgter Überzahlung für EDV-Dienstleistungen der Beklagten auf vertraglicher Grundlage unter Einbeziehung des öffentlichen Preisrechts in Höhe von 33.279,99 € in Anspruch.

Symbolfoto: Von D.Georgiev/Shutterstock.com

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes einschließlich der Antragstellung wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Koblenz vom 05.09.2012 sowie auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 30.10.2013 Bezug genommen. Der Senat nimmt zudem abermals Bezug auf das angegriffene landgerichtliche Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen der Kammer.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 05.09.2012, Aktenzeichen 16 O 465/11, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats Bezug genommen.

Die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.

Die Klägerin wiederholt darin im Wesentlichen ihr[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv