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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Kostenpauschale des Geschädigten 25 Euro

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AG Hattingen –  Az.: 16 C 125/13  – Urteil vom 31.01.2014

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 373,36€ zu zahlen, sowie an das pp., …, 42107 Wuppertal zu Gutachten Nr. pp. einen Betrag i.H.v. 121,59 EUR zu zahlen, jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.4.2013.

Ferner werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 46,70€ freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 70%, den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 30% auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: Von yalcinadali /Shutterstock.com

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 22.02.2013 auf der BAB 43 in Sprockhövel gegen 16:00 Uhr ereignete. An dem Unfall war das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen pp., welches von dem Zeugen pp. geführt wurde und das von dem Beklagten zu 1) geführte und bei der Beklagten zu 2) versicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen pp. beteiligt. Der Unfall ereignete sich kurz vor der Stelle, wo der Fahrstreifen der Parkplatzausfahrt in die Ausfahrtsspur für die Fahrzeuge, die bei der Autobahnausfahrt pp. ausfahren wollen, übergeht. Die Autobahn ist an dieser Stelle zweispurig. Auf der Länge des Parkplatzes befindet sich neben den zwei Spuren auf der Autobahn ein Seitenstreifen. Dieser verengt sich an der Stelle, wo die Parkplatzausfahrt auf die zwei Spuren der Autobahn trifft. Die Ausfahrt des Parkplatzes bildet daher einen Schnittpunkt mit dem ursprünglichen Seitenstreifen.

Am 22.2.2013 war die BAB 43 zwischen pp. pp. in Fahrtrichtung pp. nach einem Unfall voll gesperrt. Der Verkehr aus Richtung pp. wurde unter anderem an der Ausfahrt  auf die Querspange abgeleitet. Durch diese Ableitungsmaßnahme orientierte sich der Verkehr der rechten Fahrbahn aus pp. kommend auf der Autobahn bereits noch weiter rechtsseitig fahrend auf dem Standstreifen.

Der Beklagte zu 1) befuhr den Fahrstreifen, welch[…]


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