Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Darlehensgewährung gegen Verpfändung bzw. Übereignung eines Inhabergrundschuldbriefes

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Hamburg – Az.: 330 O 558/12 – Urteil vom 12.02.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Grundschuldbrief über EUR 250.000,- Grundschuld für den jeweiligen Eigentümer des Grundschuldbriefes, eingetragen im Grundbuch von B. Blatt …, Abteilung III Nr. 3, 18% Jahreszinsen, vollstreckbar nach § 800 ZPO, gemäß Bewilligung vom 22.12.2011 (Notar Dr. G. K. in K., UR-Nr. …) herauszugeben und zu übereignen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 1.071,12 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2012 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 275.000,- vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Herausgabe eines Inhabergrundschuldbriefes.

Der Kläger ist Eigentümer des mit dieser Grundschuld beliehenen Grundstücks. Die Beklagte betreibt ein Pfandleihhaus. Im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes gewährt sie Darlehen für die Verpfändung von Gegenständen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob zwischen ihnen ein (Pfand-) Darlehensvertrag zustande gekommen ist und ob es zur Bestellung eines Pfandrechts an dem streitgegenständlichen Grundschuldbrief als beweglicher Sache gekommen ist.

Im Jahre 2011 wandte sich der Kläger mit der Bitte um Vermittlung eines Kredits an die Herren K1 und H. von der Firma I. I. V. S. GmbH. Diese führten über einen Herrn D. ein Vermittlungsgespräch mit der Beklagten. Am 22.12.2011 bestellte der Kläger vor dem Notar Dr. G. K. eine Inhabergrundschuld über EUR 250.000,- zugunsten des jeweiligen Inhabers des Grundschuldbriefes und unterwarf sich in der Notarurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung. In die Urkunde wurde in Ziffer 4 Abs. 2 aufgenommen, dass die Beklagte Eigentümerin des Inhabergrundschuldbriefes werden soll. Wegen des genauen Inhalts der Urkunde wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Der Grundschuldbrief wurde durch den Notar an die Beklagte übersandt.

Nach dem Notartermin bat der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 6.1.2012 (fälschlich datiert auf den 6.1.2011), den gesamten Pfandbetrag an Herrn D. auszuzahlen. Für den genauen Inhalt des Schreibens wird auf Anlage K12 Bezug genommen.

Der Kläger forderte die Beklagte erstmals mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28.6.2012 mit Fristsetzung zum 5.7.2012 (Anlage K2) zur Herausgabe des streitgegenständlichen Grundschuldbriefs auf.

Der Klä[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv