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Verkehrsunfall – Regressanspruch des Haftpflichtversicherers gegen den Fahrer

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AG Hanau – Az.: 33 C 246/13 (13) – Urteil vom 21.02.2014

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2012 zu zahlen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Regressverpflichtung aus einem Kfz- Haftpflichtversicherungsvertragsverhältnis.

Die Klägerin war zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfallereignisses Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …. Versicherungsnehmer ist Frau …. Dem Vertrag lagen die AKB 2008 der Klägerin, Anlage K1, Bl. 15 d. A. zugrunde.

Der Beklagte verursachte am 05.12.2010 nach dem Genuss einer im Einzelnen zwischen den Parteien streitigen Menge Bier mit dem vorbezeichneten Fahrzeug einen Verkehrsunfall, bei welchem u.a. zwei am Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeuge beschädigt wurden. Nachdem er den Schaden in Augenschein genommen hatte, entfernte sich der Beklagte von der Unfallstelle, um sich einige Stunden später persönlich bei der Polizei zu stellen. Der Beklagte wurde durch das Amtsgericht Hanau – Jugendrichter – mit Urteil vom 29.07.2011 rechtskräftig wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt.

Die … GmbH regulierte daraufhin namens der Klägerin Fremdschäden in Höhe von 11.386,00 €.

Mit Schreiben vom 19.01.2012 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Zahlung auf.

Die .Klägerin behauptet, der Beklagte sei zum Unfallzeitpunkt aufgrund des Genusses von 5 Bieren alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,1 Promille.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2012 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 5.000,00 € aus §§ 426 Abs. 1 BGB, 28 Abs. 2, 116 Abs. 1 WG zu.


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