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Fristlose Kündigung wegen Tätlichkeit gegenüber einem Arbeitskollegen

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LAG Rheinland-Pfalz – Az.: 4 Sa 370/13 – Urteil vom 19.02.2014

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 13.6.2013, Az.: 11 Ca 130/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der 1971 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 06.06.2006 bei der Beklagten, zuletzt als Teamleiter Werkzeugbau/Instandhaltung beschäftigt. Er ist Mitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats sowie Mitglied des Gesamtbetriebsrats. Die Beklagte beschäftigt in der Regel weit mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.

Am 31.01.2013 kam es zwischen dem Kläger und einem seiner Arbeitskollegen zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Kläger einen ca. 3 kg schweren Katalog mit festem Pappeinband in DIN A4 Format nach seinem Arbeitskollegen warf, der diesen am linken Arm traf und leicht verletzte. Darüber hinaus versetzte der Kläger dem anderen Mitarbeiter von hinten einen Tritt an den Oberschenkel und einen weiteren Tritt ans Gesäß.

Mit Schreiben vom 07.02.2013 beantragte die Beklagte beim Betriebsrat die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung des Klägers. Der Betriebsrat stimmte unter dem 11.02.2013 der beabsichtigten Kündigung zu.

Mit Schreiben vom 12.02.2013, welches dem Kläger noch am selben Tag zuging, kündigte die Beklagten das Arbeitsverhältnis fristlos. Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 18.02.2013 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 13.06.2013 (Bl. 112 – 120 d. A.).

Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 12.02.2013 nichts beendet wird.

Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Teamleiter Werkzeugbar/Instandhaltung weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.[…]


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