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Eigentumsherausgabeklage – Darlegungs- und Beweislast für Schenkung durch Eigenbesitzer

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AG Brandenburg – Az.: 31 C 153/12 – Urteil vom 14.02.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf insgesamt 3.430,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Herausgabe verschiedener Gegenstände/Sachen, die er persönlich unstreitig den Vertretern der Beklagten übergeben hatte; hilfsweise die Zahlung von Schadenersatz.

Diese Gegenstände wurden – soweit sie sich noch im Besitz der Beklagten befinden – entsprechend einer unstreitigen Vereinbarung der Parteien von den Vertretern der Beklagten im Mai 2011 in Prenzlau vom Wohnhaus des Klägers abgeholt und dann zu dem Firmengrundstück der Beklagten in Brandenburg an der Havel verbracht, dort in die Räumlichkeiten der Firma der Beklagten gestellt und auch von den Mitarbeitern der Beklagten benutzt.

Mit Schreiben vom 20.03.2012 verlangte der Kläger dann von der Beklagten die Herausgabe dieser Gegenstände an ihn.

Die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagte wiesen diese Forderung auf Herausgabe der Sachen mit Schreiben vom 20.04.2012 – Anlage K 1 (Blatt 8 bis 9 der Akte) – und dem Vortrag zurück, dass der Kläger diese Sachen/Maschinen der Beklagten geschenkt habe.

Der Kläger behauptet, dass er immer noch Eigentümer der streitbefangenen Gegenstände/Sachen sei, welche sich nunmehr bei der Beklagten befinden würden, auch wenn er diese Gegenstände im Einverständnis mit der Beklagten zu deren Firmengrundstück habe verbringen lassen.

Er habe nämlich nach dem Hausverkauf nach einen Unterstand für seine Maschinen, Geräte und Werkzeuge in Brandenburg an der Havel und Umgebung gesucht. Zwar hätten der Zeuge B… C… und die Zeugin M… ihm auf dessen Anfrage hin mitgeteilt, dass er den Raum im Seitenflügel der Werkstatt der Beklagten nicht mieten könne, jedoch habe er dann gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten – dem Zeugen B… C… – angeboten, dass seine Maschinen, Werkzeuge und Geräte in den Werkstatträumen untergestellt und zur allgemeinen Nutzung zur Verfügung stehen sollten. Voraussetzung sei allerdings gewesen, dass er – der Kläger – jederzeit bei Bedarf an den Geräten arbeiten könne unter Berücksichtigung der Betriebsprozesse der[…]


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