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Ausgleichsanspruch nach Fluggastrechteverordnung – Passivlegitimation Luftfahrtunternehmen

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AG Bremen – Urteil vom 21.02.2014 – Az.: 25 C 388/13

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann aber die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Vlad Teodor /Shutterstock.com

Der Kläger nimmt die beklagte Fluggesellschaft auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungszahlungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EG Nr. L 46 v. 17.02.2004, S. 1; im Folgenden: Verordnung) und Schadensersatz wegen eines entgangenen Urlaubstages aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau in Anspruch.

Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Flug von Bremen über Paris nach Punta Cana (Dominikanische Republik) für sich und seine Ehefrau. Der Flug war für den 7.12.2012 vorgesehen. Der Flug … nach Paris wurde annulliert, worüber der Kläger bei Ankunft am Flughafen von Bremen unterrichtet wurde. Stattdessen wurden der Kläger und seine Ehefrau auf einen Flug am nächsten Tage umgebucht und erreichten ihr Flugziel mit einer Verspätung von mehr als 24 Stunden.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 € und pauschalen Schadensersatz von 100 € pro Person von der Beklagten.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.05.2013, 200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und 248,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.05.2013 für vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der streitgegenstä[…]


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