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Ausgleichsanspruch Fluggastrechteverordnung – Luftbeförderung als Teil einer Pauschalreise

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LG Darmstadt – Az.: 7 S 99/13 – Urteil vom 19.02.2014

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim 30.04.2013, Az: 3 C 3161/12, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Gegenstandswert für den gesamten Rechtsstreit wird auf 250,00 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Symbolfoto: Von Shine Nucha /Shutterstock.com

Die am 03.06.2009 geborene minderjährige Klägerin, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, verlangt von der beklagten Fluggesellschaft mit der am 15.11.2012 zugestellten Klage eine Ausgleichszahlung von 250,00 € nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 (im Folgenden FluggastrechteVO).

Der Vater der Klägerin buchte für sich, seine Ehefrau und die Klägerin über die ….com GmbH bei dem Reiseveranstalter … GmbH eine Pauschalreise nach Palma de Mallorca. Die Flugbeförderung erfolgte durch die Beklagte. Der Rückflug von Palma de Mallorca nach München am 29.04.2011 wurde mit einer Verspätung von 6 Stunden 20 Minuten durchgeführt.

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 30.04.2013 die Klage abgewiesen, weil die Klägerin kostenlos befördert worden sei und deshalb die FluggastrechteVO keine Anwendung finde. In dem Urteil wurde die Berufung zugelassen.

Daraufhin hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt, das amtsgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufung der Klägerin wurde form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist auch begründet, ist somit zulässig.

In der Sache hat die Berufung aber keinen Erfolg.

Vorab wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil des […]


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