Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Pauschalreisevertrag – Kündigung des Reisevertrags wegen politischer Unruhen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Hamburg, Az.: 4 C 545/13

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht den gesamten Akteninhalt.

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung des über den durch die Beklagte bereits anerkannten Betrag von EUR 1.198,00 hinausgehenden Betrages von EUR 399,50, welcher als Stornogebühren von der Beklagten einbehalten wurde.

Symbolfoto: Von Dima Sidelnikov/Shutterstock.com

1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 812, 651j,651e Abs. 3 BGB. Nach § 651j BGB können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen, wenn die Reise infolge bei Vertragsschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.

Bei den politischen Unruhen in Ägypten im Sommer 2013 handelt es sich um einen Fall höherer Gewalt. Höhere Gewalt ist definiert als ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch äußerste Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis (BGH, Urt. v. 23.11.1989 – VII ZR 60/89, NJW 1990, 572). Die Massendemonstrationen in verschiedenen ägyptischen Großstädten überstiegen angesichts ihrer Dauer und Intensität das Maß einer grundsätzlich jederzeit möglichen allgemeinen politischen Krise. Sie waren in diesem Umfang bei Vertragsschluss für die Vertragsparteien auch nicht vorhersehbar.

Eine Kündigung nach § 651j BGB setzt ferner erhebliche Auswirkungen auf die konkrete Reise voraus. Ob solche Auswirkungen auf die Reise zu befürchten gewesen wären, muss anhand einer objektiven Zukunftsprognose zum Zeitpunkt der Kündigung ermittelt werden (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.5.2003 – 2-24 S 239/02, NJW 2003, 2618). Entscheidend ist insoweit, wie sich die objektive Lage zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung darstellte (MüKo-BGB/Tonner [6. Aufl. 2012], § 651j Rn. 17). Der tatsächliche spätere Verlauf bleibt hingegen außer B[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv