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WEG – Gemeinschaftseigentum an Heizungsanlage nach Teilung?

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LG Koblenz, Az.: 2 S 49/13, Urteil vom 10.03.2014

I. Das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 16. Mai 2013, Aktenzeichen 133 C 2464 / 12 WEG, wird teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird bezüglich des Hauptantrags abgewiesen.

2. Auf den Hilfsantrag der Kläger wird festgestellt, dass die Heizungsanlage der Einheiten 7 und 11 Gemeinschaftseigentum darstellt.

3. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Parteien je zur Hälfte.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

IV. Die Revision wird in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

VI. Der Streitwert wird für das Verfahren erster Instanz und das Berufungsverfahren auf 17.500,– Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Die Beklagte wendet sich mit ihrer am 30. Juli 2013 bei Gericht eingegangenen Berufung gegen die auf den Hilfsantrag der Kläger erfolgte Feststellung, wonach die Heizungsanlage im „Gemeinschaftseigentum der Parteien“ stehe. Sie ist weiterhin der Auffassung, die Heizungsanlage stehe in ihrem Sondereigentum. Ein Gemeinschaftseigentum der Parteien gebe es nicht.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist jedoch nur insoweit begründet, als es im amtsgerichtlichen Urteil irrig heißt, die Heizungsanlage stünde im Gemeinschaftseigentum „der Parteien“. Nur klarstellend ist das amtsgerichtliche Urteil dahingehend abzuändern, dass auf den Hilfsantrag der Kläger festgestellt wird, dass die Heizungsanlage im Gemeinschaftseigentum steht. Die Kläger hatten nicht beantragt, festzustellen, dass die Anlage „im Gemeinschaftseigentum der Parteien“ stehe, sondern festzustellen, dass die Anlage im Gemeinschaftseigentum stehe. Dieser Antrag ist auch korrekt. Ein Gemeinschaftseigentum nur eines Teiles der Wohnungseigentümer kennt das Wohnungseigentumsgesetz nicht. Entweder steht die Heizung im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer oder im Sondereigentum. Neben den Parteien dieses Rechtsstreits gibt es aber noch weitere Wohnungseigentümer in der Wohnungseigentümergemeinschaft … . Dass die Anlage also im Gemeinschaftseigentum nur der Parteien […]


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