Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Haftungsquoten bei Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch Überholvorgang

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Frankenthal, Az.: 6 O 239/12, Urteil vom 12.03.2014

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 734,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 3. Dezember 2011 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 3. Dezember 2011 zu zahlen.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 39/40 und die Beklagten 1/40 als Gesamtschuldner zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zur Vollstreckung kommenden Betrages.

Den Beklagten bleibt ferner vorbehalten, die Vollstreckung seitens des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zur Vollstreckung kommenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 17. Oktober 2011.

Symbolfoto: Von AnyVidStudio/Shutterstock.com

Am Nachmittag dieses Tages befuhr der Kläger gegen 16.50 Uhr mit seinem Geländewagen („Land Rover Discovery“) nebst Anhänger in Höhe von Neustadt an der Weinstraße die rechte der beiden Fahrspuren der A 65 in nördlicher Richtung. Vor der Autobahnausfahrt Neustadt/Weinstraße-Nord leitete er einen Überholvorgang ein, wobei es zur Kollision mit dem sich von hinten auf der Überholspur nähernden, von der Beklagten zu 3) gesteuerten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichernden PKW („VW Golf“) der Beklagten zu 1) kam.

Am Wagen des Klägers entstand ein Reparaturschaden in Höhe von 28.385,75 €; der Anhänger erlitt einen Totalschaden, wobei sich der Wiederbeschaffungswert auf 2.300.- €, der Restwert auf 100.- € belief. Die verbleibende Wertminderung des Klägerfahrzeugs ist mit 1.500.- € zu beziffern. Zudem wandte der Kläger insgesamt 1.236,82 € für Sachverständigengutachten sowie weitere 547.- € für die Anmietung eines Anhängers für die Dauer der Ersatzbeschaffung auf.

Im April 2012 hat[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv