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Rechtsanwälte Kotz GbR

Qualifizierter Rotlichtverstoß – Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie

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KG Berlin, Az.: 3 Ws (B) 124/14 – 122 Ss 42/14, Beschluss vom 14.03.2014

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. Januar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.
Gründe
Symbolfoto: Von monticello/Shutterstock.com

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 37 Abs. 2 [zu ergänzen: Nr. 1 Satz 7], 49 [zu ergänzen: Abs. 3 Nr. 2] StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 350,00 Euro verurteilt, gemäß § 25 Abs. 1 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet und nach § 25 Abs. 2 a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat (vorläufigen) Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:

„Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.

Der Schuldspruch wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes kann keinen Bestand haben. Für die Frage, ob ein Rotlichtverstoß vorliegt, kommt es allein auf den Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie an, sofern eine solche vorhanden ist (vgl. BGH NStZ 1999, 512, 513; ständige Rechtsprechung des Kammergerichts; vgl. u.a. Beschlüsse vom 10. Juni 2011 – 3 Ws (B) 164/11 – und vom 5. März 2012 – 3 Ws (B) 131/12 -). Hiernach sind die Feststellungen unzureichend. Denn aus ihnen geht zwar noch hervor, dass eine Haltelinie vorhanden war (UA S. 3) und jedoch nicht, ob der Betroffene diese bei Rotlicht überfahren hat. Das Amtsgericht stellt lediglich fest, dass der Betroffene „in die Kreuzung H…/F…“ einfuhr, als die Lichtzeichenanlage bereits zwei Sekunden Rotlicht abstrahlte (UA S. 2) bzw. dass er bei rotem Ampellicht unter Verkennung des Lichtzeichens „in die tatgegenständliche Kreuzung eingefahren“ sei (UA S. 4). Sofern damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, der Betroffene habe bei rotem Wechsellicht die Fluchtlinien der Kreuzung passiert, k[…]


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