Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundstückskaufvertrag – Haftung des Verkäufers bei Abbruch der Verkaufsverhandlungen

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 4 U 435/12, Urteil vom 06.03.2014

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23.11.2012 (Aktenzeichen 4 O 144/11) wird als unzulässig verworfen, soweit die Klägerin in zweiter Instanz zuletzt noch beantragt hat, das vorstehend bezeichnete Urteil aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 54,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit 01.12.2010 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

4. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von den beklagten Eheleuten Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Anbahnung des Kaufvertrags über ein Eigenheim.

Die Beklagten waren Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung bebauten Anwesens, das der Klägerin auf Vermittlung einer Immobilienmaklerin, der Zeugin, zum Kauf angeboten wurde. Es fanden mehrere Besichtigungstermine statt, deren Ablauf zwischen den Parteien ebenso streitig ist wie die Frage etwaiger Vereinbarungen hinsichtlich des Erwerbs. Die Zeugin beauftragte den Notar Dr. Dr. in V. mit der Erstellung eines Kaufvertrags, zu dessen Beurkundung ein Notartermin am 27.08.2010 vereinbart war. Hierzu kam es jedoch nicht mehr, nachdem die Beklagten bei einem weiteren Besichtigungstermin am 26.08.2010, an dem ein Gutachter teilnahm, mitteilten, sie würden das Haus nicht an die Klägerin verkaufen. Die Klägerin hatte zur Finanzierung des Kaufpreises mit der Bank – ein Geschäftsbereich der AG (im Folgenden: Bank) – drei Darlehensverträge mit Widerrufsrecht abgeschlossen, und zwar zwei Darlehensverträge über 113.000 € und 25.000 € vom 20.07./05.08.2010 und einen Darlehensvertrag vom 17./24.08.2010 über 35.000 € in Bezug auf Finanzierungsmittel aus einem KfW-Wohnungseigentumsprogramm. Für die Rückabwicklung wurden der Klägerin mit Schreiben der Bank vom 15.11.2010 insgesamt 9.274,70 € in Rechnung gestellt. Dieser Betrag setzte sich aus 8.969,74 € für das Darlehen über 113.000 €, 54,86 € für das Darlehen über 35.000 € und einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 250 € zusammen. Die Klägerin forderte die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 18.11.2010 unter Fristsetzung zum 30.11.2010 zum Schadensersatz […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv