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Verkehrssicherungspflichtverletzung – Kontrollpflicht für Baustellen bei Tagesanbruch

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AG Bremen, Az.: 9 C 521/13, Urteil vom 20.03.2014

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von sämtlichen Ansprüchen des Herrn K… gegen die Klägerin aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Bremen vom 05.04.2013, Az. 6 C 0076/12 freizustellen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 719,10 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege des Nachverfahrens in Anspruch.

Symbolfoto: Von A. and I. Kruk /Shutterstock.com

Mit Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 05.04.2013, Az. 6 C 0076/12 (Bl. 210 ff. der beigezogenen Akte), ist die hiesige Klägerin verurteilt worden, an Herrn K… Schadensersatz in Höhe von 1.740,99 € zuzüglich Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 446,13 € zuzüglich Zinsen zu zahlen; außerdem ist festgestellt worden, dass die hiesige Klägerin Herrn K… zukünftigen Schaden infolge der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung zu 33 % zu ersetzen hat; außerdem ist die hiesige Klägerin zur Kostentragung verurteilt worden.

Der hiesigen Beklagten ist im Verfahren 6 C 0076/12 der Streit verkündet worden; anschließend ist sie dem Rechtsstreit auf Seiten der hiesigen Klägerin beigetreten.

Im Vorverfahren ist festgestellt worden, dass die Klägerin hinsichtlich des Verkehrsunfalls vom 29.06.2006, 06:40 Uhr, auf der Autobahn 1 Richtung Hamburg, die ihr übertragenen Verkehrssicherungspflichten nicht in ausreichendem Maße wahrgenommen und hierdurch einen Schaden am BMW, amtliches Kennzeichen … des Geschädigten K… verursacht hat. Zwei Absperrbarken sind zum Unfallzeitpunkt unmittelbar vor dem in die Asphaltdecke gefrästen Loch nicht (mehr) vorhanden gewesen.

Mit Beschluss des Landgerichts Bremen vom 30.10.2013, Az. 4 S 120/13, ist die gegen das Urteil gerichtete Berufung zurück gewiesen worden.

Die Klägerin trägt vor, dass es die von ihr beauftragte Beklagte versäumt habe, die Unfallstelle rechtzeitig zu kontrollieren; die Beklagte habe ihre vertraglichen Pflichten im Innenverhältnis zur Klägerin schuldhaft nicht erfüllt.

Die Kläger[…]


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