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Transparenz eines Mieterhöhungsverlangens nach Modernisierung

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LG Hamburg, Az.: 311 S 123/13, Beschluss vom 03.04.2014

1. Die Kammer beabsichtigt die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 11.11.2013, Aktenzeichen 314 a C 163/13, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
Gründe
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung der Modernisierungsmieterhöhungsbeträge gerichtete Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird vollen Umfangs Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine anderweitige Beurteilung der Sach- und Rechtslage, sondern gibt lediglich Anlass zu den folgenden ergänzenden Anmerkungen:

Zu Recht und in Übereinstimmung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass ein Vermieter, der im Zeitpunkt einer baulich abgeschlossenen Modernisierung zunächst eine Mieterhöhung nach § 558 BGB auf der (fiktiven) Basis des nicht modernisierten Zustands und sodann eine Modernisierungserhöhung nach § 559 BGB vornehmen will, dafür Sorge zu tragen hat, dass sein Vorgehen transparent ist und insbesondere klar ist, dass die Erhöhung nach § 558 BGB auf der Basis des vormaligen, nicht modernisierten Zustands erfolgen soll. Denn nur in diesem Fall ist die – unzulässige – Kumulation ausgeschlossen. Hierzu hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB einen ausdrücklichen Vorbehalt zu erklären, aus dem sich für den Mieter in der gebotenen Eindeutigkeit ergibt, dass die Modernisierung noch Gegenstand einer weiteren – dann auf § 559 BGB beruhenden – Mieterhöhung werden wird (so zutreffend AG Lichtenberg, MM 2002, S. 483; AG Kerpen ZMR 2011, S. 802 mit zust. Anm. Börstinghaus, jurisPR-MietR 25/2011 Anm. 5).

An einem entsprechend klaren und eindeutigen Vorbehalt fehlt es vorliegend, und zwar auch unter Berücksichtigung des konkreten Wortlauts des – erst in der Berufungsinstanz zur Akte gelangten – Zustimmungsverlangens des Klägers vom 11.4.2012. Dieses Schreiben verhält sich an keiner Stelle ausdrücklich zu der Frage, in welchem Verhältnis die begehrte Erhöhung zu der im Raume stehenden Modernisierungserhöhung stehen soll, und insbesondere enthält das Schreiben keinen ausdrücklichen Vorbehalt des Inhalts, dass die vorgenommenen Modernisierungen noch Gegenstand einer weiteren Mieterhöhung sein sollen. Entgegen […]


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