OLG Brandenburg, Az.: 5 W 27/14, Beschluss vom 08.04.2014
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus – Grundbuchamt – vom 25. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 3.000,00 €.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
In den verfahrensgegenständlichen Grundbüchern sind die Miteigentumsanteile an dem Grundstück Gemarkung B…, Flur 49, Flurstück 44, gebucht. Im Wohnungsgrundbuch von B… Blatt 8027 ist aufgrund Auflassung vom 16. Januar 2012 am 21. August 2012 ein Eigentümerwechsel eingetragen worden. Mit Rücksicht u. a. auf diese Verfügung hat das Grundbuchamt den auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Fernwärmeversorgungsanlagen) in den verfahrensgegenständlichen Grundbüchern gerichteten Antrag der Antragstellerin vom 5. Dezember 2012 zurückgewiesen, da u. a. die Erwerberin des in Blatt 8027 gebuchten Wohnungseigentums den zugehörigen Miteigentumsanteil gutgläubig lastenfrei erworben habe (§ 892 BGB, § 9 Abs. 1 Satz 2 GBBerG) und eine Dienstbarkeit nicht auf einzelnen Miteigentumsanteilen lasten könne. Dagegen wendet die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde ein, dass das Grundbuchamt den Gutglaubensschutz einzelner Wohnungseigentümer rechtsfehlerhaft auf diejenigen Wohnungseigentümer erstreckt habe, die vor Geltung von § 892 BGB am 1. Januar 2011 Wohnungseigentum und damit Miteigentum erworben haben. Darüber hinaus sei die Antragstellung erst am 5. Dezember 2012 ausschließlich der verzögerten Umsetzung des GBBerG durch das Land Brandenburg und dessen Behörden geschuldet, die ihr mangels Zurechenbarkeit nicht zum Nachteil gereichen dürften. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen. Durch Eintragung der gesetzlich begründeten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit der Antragstellerin (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG) würde das Grundbuch unrichtig. Denn die Erwerberin des in Blatt 8027 gebuchten Wohnungseigentums hat den zugehörigen Miteigentumsanteil gemäß § 892 BGB, § 9 Abs. 1 Satz 2 GBBerG gutgläubig lastenfrei erworben. Dieser Erwerb hat das Erlöschen der Dienstbarkeit auf den übrigen Anteilen des Grundstücks zur Folge, weil gemäß § 1090 Abs. 1 BGB nur ein Grundstück, nicht aber ein ideeller Anteil desselben, mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet werden[…]