AG Hamburg-Altona, Az.: 314b C 273/13, Urteil vom 29.04.2014 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert wird auf 2.756,13 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagten Schadensersatz wegen einer verweigerten Untermieterlaubnis. Die Kläger sind aufgrund des Mietvertrages vom 02.12./12.12.2002 Mieter einer 3-Zimmer-Wohnung im 5. OG, … str. …, … Hamburg (Anlage K1). Die Beklagte kaufte im Juli 2008 das Mietobjekt und trat dadurch als Vermieterin in den Mietvertrag ein. Das Mietobjekt wird für die Beklagte von der … GmbH Grundstücksverwaltung verwaltet. Die Miete beträgt derzeit 516 € warm und 464 € kalt. In § 23 des Mietvertrages ist geregelt, dass der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters zu einer Untervermietung der gesamten Mieträume oder dauernden Gebrauchsüberlassung an Dritte nicht berechtigt sei. § 23 Abs. 2 des Mietvertrages regelt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Erlaubnis von dem Vermieter verlangt werden kann. Mit weiterem Mietvertrag vom 17.1.2003 haben die Kläger ebenfalls im 5. OG des Hauses … straße … eine Zwei-Zimmer-Wohnung angemietet. Seit dem Jahr 2004 nutzt ein Herr S eines der beiden Zimmer als Arbeits- und Gästezimmer sowie Küche und Bad in Gemeinschaft mit den Klägern aufgrund eines geschlossenen Untermietvertrages. In 2012 belief sich die Miete auf 347,20 €, die Kläger vereinnahmten einen Untermietzins in 2012 von 257 €. Mit Schreiben vom 25.10.2012 beantragten die Kläger die Erteilung einer Untermieterlaubnis für das Balkonzimmer der streitgegenständlichen Wohnung für den Zeitraum vom 12.11.2012 bis 31.05.2013 (Anlage K3). Sie begründeten dies mit dem Auslandsaufenthalt des Klägers zu 2) aus beruflichen Gründen und der Notwendigkeit einer doppelten Haushaltsführung. Mit Schreiben vom 25.10.2012 lehnte die Hausverwaltung die Erlaubnis zur Untervermietung ausdrücklich ab, vor allem vor dem Hintergrund des laufenden Klagverfahrens (Anlage K4). Damit gemeint war das Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg-Altona (Az. 314 b C 660/11) betreffend die ebenfalls angemietete Zwei-Zimmer-Wohnung. Die Hausverwaltung wurde über den Hamburger Mieterverein e. V. erneut durch Schreiben vom 02.11.2012 unter Fristsetzung bis zum 09.11.2012 zur Erteilung der Untermieterlaubnis aufgefordert (Anlage K5). Mit Schreiben vom 06.11.2012 hielt die Hausverwaltung an der Versagung fest, weil nicht erkennbar sei, dass sich eine Untervermietung in der Wohnung realisieren lasse (Anlage K6). Mit Schreiben vom 07.11.2012 benannten die Kläger das Zimmer, welches zur Untervermietung vorgesehen war (Anlage K7) und aktualisierten mit Schreiben vom 08.11.2012 ihren Untermietwunsch gegenüber der Beklagten und benannten nunmehr Herrn T B als potentiellen Untermieter (Anlage K8). Mit Schreiben vom 19.11.2012 begehrten die Kläger wegen nicht erteilter Untermieterlaubnis Schadensersatzansprüche beginnend mit dem 15.11.2012 dem Grunde nach (Anlage K11). Die Beklagte wies diese Ansprüche zurück mit Schreiben vom 21.11.2012 (Anlage K 12). Auch in der weiteren Folge blieb die Beklagte bei ihrer Ablehnung. Nach Rückkehr aus dem Ausland berechneten die Kläger gegenüber der Beklagten ihren Schadensersatzanspruch mit Schreiben vom 02.07….