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Gaslieferungsvertrag – Nachforderung nach Abrechnung auf Grundlage von Schätzungen

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LG Itzehoe, Az.: 6 O 416/13, Urteil vom 23.04.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37.083,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 36.347,14 Euro seit dem 17. Februar 2012 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ein Viertel und die Beklagte drei Viertel.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Yevhen Prozhyrko/Shutterstock.com

Die Parteien streiten über Ansprüche aus Energielieferungsverträgen.

Xxx war Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Xxx in Xxx. Die Beklagte bewohnte dieses Grundstück als Altenteilerin.

Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung belieferten die jeweiligen Rechtsvorgänger der Klägerin das Grundstück mit Gas. Der Vereinbarung lagen zunächst die Xxx später die Xxx zugrunde. Die weiteren Einzelheiten zu den zugrunde liegenden Verträgen sind zwischen den Parteien umstritten.

Zunächst wurde lediglich eine Wohnung des Wohnhauses mit Gas beheizt. Zur Jahreswende 1999/2000 wurde eine neue Heizungsanlage installiert. Seitdem wurde das gesamte Gebäude beheizt. Die Abschlagszahlungen an die Rechtsvorgänger der Klägerin passte die Beklagte nicht an.

Von 1999/2000 bis zum 16. Januar 2010 rechneten die Rechtsvorgänger der Klägerin die Menge des gelieferten Gases auf der Grundlage von Schätzungen ab. Die entsprechenden Abrechnungen richteten sie an die Beklagte. Die Beklagte zahlte die sich aus den Abrechnungen ergebenden Beträge beziehungsweise nahm sich aus den Abrechnungen ergebende Gutschriften entgegen. Für den Einzug der Nachforderungen hatte die Beklagte den Rechtsvorgängern der Klägerin eine Bankeinzugsermächtigung erteilt.

Zum 1. Oktober 2010 wu[…]


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