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Werklohnanspruch – Voraussetzung einer Stundenlohnvergütung für Zusatzarbeiten

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OLG München, Az.: 27 U 103/14, Beschluss vom 06.05.2014

I. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 03.12.2013, Az 2 HK O 103/12, wird einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

II. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das in Ziffer I. genannte Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 215.642,53 € festgesetzt.
Gründe
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Augsburg vom 03.12.2013 Bezug genommen.

Der Tatbestand ist nur bezüglich eines Schreibversehens zu korrigieren: Dem sogenannten Hauptauftrag (K 1) liegt ein Vertrag vom 08.06.2009, nicht vom 28.06.2009 zugrunde.

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:

Das Urteil des Landgerichts Augsburg – Az.: 2 HK O 103/12 – vom 03.12.2013 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 215.642,53 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 03.12.2013 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 24.03.2014 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO Bezug genommen. Der Senat bleibt auch bei der eingeforderten selbstkritischen Überprüfung des erteilten Hinweises unter Einschluss der Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung und in deren Schriftsatz vom 30.04.2014 bei der im Hinweis dargelegten mangelnden Erfolgsaussicht der Berufung.

Im Hinblick auf den Schriftsatz der Klägerin vom 30.04.2014 sind folgende Ausführungen veranlasst:
1. Eigenständiger Vertrag über Regiearbeiten
Der Senat hat nicht „1:1“ die Beweisw[…]


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