KG Berlin, Az.: 24 U 125/13, Urteil vom 05.05.2014
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Juli 2013 – 32 O 500/12 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.331,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 14. November 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 62,5 % und die Beklagte 37,5 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils vollstreckenden Gegenpartei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger, ein Filmregisseur, nimmt die Beklagte, eine Filmproduktionsgesellschaft, auf Zahlung einer Vergütung für die Herstellung eines Drehbuches und für Regieleistungen in Vorbereitung des Kinofilms „A“ in Anspruch, den die Beklagte in die Kinos gebracht hat, an dessen Herstellung der Kläger indes nur zeitweise beteiligt gewesen ist.
Am 21. April 2011 verständigten sich der Kläger und die Co-Produzentin der Beklagten, Frau S, auf eine Zusammenarbeit der Beklagten mit dem Kläger bei der Herstellung der von der Beklagten bereits geplanten Verfilmung des Romans „D“ von M, nachdem die Beklagte ihre Zusammenarbeit mit dem bis dahin vorgesehenen Regisseur beendet hatte.
Aufgabe des Klägers sollte es sein, auf der Basis einer bereits erstellten Drehbuchfassung – die bereits bestehenden Fassungen hatte die Geschäftsführerin der Beklagten gemeinsam mit dem Autor des Romans verfasst und mit dem Dramaturgen der Beklagten und der Co-Produzentin abgestimmt – das endgültige Drehbuch zu entwickeln. Darüber hinaus sollte der Kläger die Filmregie bis zur Fertigstellung des Films übernehmen. Die Eckdaten dieser Vereinbarung hielten der Kläger und Frau L auf einem „Schmierzettel“ (Anlagen K 1 und B 1) fest. Hiernach sollte der Kläger für die Herstellung des Drehbuches 20.000,00 € (netto) und für sämtliche Regieleistungen 90.000,00 € (netto) zuzüglich einer Gewinnbeteiligung an den eingespielten Einnahmen erhalten. Darüber hinaus besprachen die Parteien, mit welchen „credits“ der Klä[…]