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Haftung des Nachunternehmers für Baumängel auf Grund mangelhafter Vorarbeiten

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LG Dresden, Az.: 9 U 1800/13, Urteil vom 13.05.2014

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 06.11.2013 (Az.: 2 O 2453/11) in Ziffer II. wie folgt abgeändert:

Auf die Widerklage wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 13.498,79 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 78 % und der Beklagte zu 22 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 41.680,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Sean Locke Photography /Shutterstock.com

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Restwerklohn für Asphaltarbeiten, wegen deren mangelhafter Ausführung der Beklagte seinerseits Schadenersatz verlangt, teils in Form der Aufrechnung gegen die Klageforderung, teils im Wege der Widerklage. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Vortrages sowie der Antragstellung der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat – unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Wedding vom 09.09.2011 – die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zwar habe der Klägerin aufgrund des zwischen den Parteien geltenden Vertrags zunächst unstreitig ein Restwerklohnanspruch in Höhe von 19.102,21 EUR zugestanden. Dieser sei aber durch die Aufrechnung des Beklagten mit dessen Mängelgewährleistungsanspruch erloschen. Es lägen wesentliche Baumängel vor. Die Klägerin habe die Mängel auch zu vertreten. Sie könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Beklagte selbst den Untergrund geschaffen habe. Dass die Unebenhei[…]


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