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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsüberschreitung – Geschwindigkeitsmessung mit „ProViDa 2000 Modular“

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KG Berlin, Az.: 3 Ws (B) 302/17 – 162 Ss 149/17, Beschluss vom 12.12.2017

Auf Antrag des Betroffenen wird ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Rechtsbeschwerdeanträge und deren Begründung gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 4. Juli 2017 gewährt.

Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 28. August 2017 ist gegenstandslos.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgericht Tiergarten vom 4. Juli 2017 wird nach § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten des Wiedereinsetzungsantrages und seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 200,- Euro verurteilt und ihm gemäß § 25 Abs. 1 StVG für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am … gegen … Uhr in … … am Steuer des PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen … die … … in Richtung Norden. Vor der Anschlussstelle … fuhr der Betroffene aus Unachtsamkeit mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 125,14 km/h, obwohl im dortigen Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit Zeichen 274 auf 80 km/h beschränkt war. Die Geschwindigkeit wurde durch ein Polizeifahrzeug, das mit der Geschwindigkeitsmessanlage Provida 2000 Modular ausgerüstet war, gemessen. Nach Abzug einer zehnprozentigen Messtoleranz errechnete die Polizei eine Geschwindigkeit für das Fahrzeug des Betroffenen von 112 km/h auf einer Wegstrecke von 422 m.

Gegen dieses am 4. Juli 2017 verkündete Urteil hat der Betroffene form- und fristgemäß Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat dem Verteidiger die Urteilsgründe am 25. Juli 2017 zugestellt. Mit Beschluss vom 28. August 2017 hat es die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, da die Beschwerdeanträge nicht rechtzeitig bei Gericht eingegangen seien und hat diese Entscheidung dem Verteidiger am 5. September 2017 zugestellt. Mit am 7. September 2017 bei Gericht eingegangenem Verteidigerschriftsatz hat der Betroffene Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 4. Juli 2017 beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es sich bei der Fristversäumnis[…]


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