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Verkehrsunfall – Verweis des Geschädigten auf günstigere Reparaturmöglichkeit

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AG München, Az.: 341 C 18127/14, Urteil vom 03.12.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 892,47 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.12.2013 sowie weitere 66,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 18.08.2014 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 892,47 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 01.10.2013 gegen 17.30 Uhr in München auf dem Franz-Josef-Strauß-Ring.

Die Haftung der Beklagten für die Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig.

Streit besteht lediglich zur Schadenshöhe.

Symbolfoto: Von shutter_o /Shutterstock.com

Der Kläger macht Reparaturkosten in Höhe von 3.841,77 EUR netto geltend und trägt vor, er habe sein Fahrzeug regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt der … T. in M. warten und reparieren lassen und habe daher Anspruch auf die kalkulierten Reparaturkosten.

Auf die Reparaturkosten in Höhe von 3.841,77 EUR wurde seitens der Beklagten 2.949,30 EUR bezahlt. Der Restbetrag von 892,47 EUR ist Gegenstand der Klage; daneben macht der Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.

Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 892,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.12.2013 sowie weitere 66,30 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt: Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, bei der fiktiven Abrechnung müsse sich der Kläger, dessen Fahrzeug älter als drei Jahre ist, auf die günstigeren Verrechnungssätze der von ihr benannten Alt[…]


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