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Verkehrsunfall – Ersatz des merkantilen Minderwerts bei fiktiver Schadensabrechnung

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LG Regensburg, Az.: 22 S 90/18, Endurteil vom 26.02.2019

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Cham vom 20.04.2018, Az. 8 C 690/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Cham ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 75,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I.

Zur Darstellung des Tatbestands wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Cham vom 20.04.2018 Bezug genommen (§ 540 I ZPO).

Symbolfoto: Von Jamesboy Nuchaikong /Shutterstock.com

Die Beklagten wenden sich mit ihrer Berufung gegen das der Klage stattgebende Teil- End- und Schlussurteil des Amtsgerichts Cham vom 20.04.2018 insoweit, als darin dem Kläger auch der Ersatz des merkantilen Minderwerts in Höhe von 75 € zugesprochen wurde. Die Beklagten tragen hierzu im Wesentlichen vor, dass kein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts eines unfallgeschädigten Pkws bestehe, wenn keine Reparatur erfolgt sei und die Abrechnung der Reparaturkosten daher lediglich fiktiv auf Gutachterbasis erfolge.

Die Beklagten beantragen daher: Unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 646,54 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 592,93 € seit dem 31.08.2017, aus einem Betrag von 121,93 € seit 31.08.2017 bis 01.11.2017, aus einem Betrag von 147,56 € vom 05.10.2017 bis 01.11.2017 und aus 54,15 € seit dem 05.10.2017.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger meint, der Schaden in Form der merkantilen Wertminderung trete bereits im Zeitpunkt des Unfalls ein. Es handle sich um einen unmittelbaren Sachschaden, dessen Ersatzfähigkeit nicht davon abhänge, ob der Pkw tatsächlich repariert werde oder der Eigentümer den Pkw anschließend veräußere. Die Dispositionsbefugnis des Eigentümers solle nach höchstrichterlicher Rechtsprechun[…]


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