OLG Celle, Az.: 2 Ss 5/18, Beschluss vom 05.03.2018
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 15. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 17.10.2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Hannover hat den Angeklagten mit Urteil vom 20.12.2016 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt, den polnischen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Mit Urteil vom 17.10.2017 hat die 15. kleine Strafkammer des Landgerichts Hannover die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass die Verwaltungsbehörde angewiesen wurde, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, noch eine deutsche Fahrerlaubnis zu erteilen.
Nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils befuhr der Angeklagte am 12.10.2015 gegen 13.10 Uhr mit dem Pkw …, den öffentlichen Verkehrsraum und dabei u.a. den Parkplatz des …-Marktes in H., obwohl er wusste, dass er über keine gültige Erlaubnis der Verwaltungsbehörde zum Führen von Kraftfahrzeugen verfügte. Der Angeklagte hatte zwar am 12.01.2011 eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse „B“ erworben; ihm war jedoch durch Bescheid der Landeshauptstadt Hannover vom 11.04.2005, bestandskräftig seit dem 17.05.2005, die Erteilung einer Fahrerlaubnis versagt worden. Beim Einparken beschädigte der Angeklagte einen anderen Pkw; zudem ergab eine dem Angeklagten um 14:13 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 0,72g Promille.
Diese Feststellungen beruhen dem angefochtenen Urteil nach auf den Angaben des Angeklagten, der seine Fahrereigenschaft im Tatzeitpunkt eingeräumt hat, auf einem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus der Führerscheindatei der Landeshauptstadt Hannover vom 13.06.2012 sowie auf den Angaben der Zeugen PHK … und PK … .
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er zum einen die Verletzung materiellen Rechts rügt. Zum anderen erhebt er eine Verfahrensrüge mit der Begründung, die Strafkammer habe seinen Beweisantrag auf Vernehmung von zwei Zeugen, die den überwiegenden Aufenthalt des Angeklagten sowie seine amtliche Meldung in Polen im Zeitra[…]