Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Parkhaus – Fahrzeugbeschädigung durch Kollision mit Lüftungsschacht beim Rückwärtseinparken

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Hannover, Az.: 438 C 1632/14, Urteil vom 27.05.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einer Kollision beim Einparken geltend.

Der Kläger ist Halter des Pkw Jaguar mit dem amtlichen Kennzeichen …. Am 28.12.2013 fuhr die Ehefrau des Klägers mit dem klägerischen Fahrzeug in das Parkhaus H. A./S., das von der Beklagten betrieben wird. Sie fuhr dort rückwärts in den Einstellplatz Nr. 619 ein. Auf der Rückseite ist dieser Parkplatz begrenzt durch einen quer verlaufenden Lüftungsschacht.

Wegen der Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten wird auf die Lichtbilder Bl. 7 und 8 d. A. Bezug genommen. Die Unterkante des Luftschachts ist mit einer rot-weißen Banderole beklebt. Von dem Lüftungsschacht steht eine etwa 5 cm breite Metallschiene ab. Diese befindet sich etwa auf der Mitte des Parkplatzes. Diese Metallschiene ist nicht mit rot-weißem Klebeband ummantelt.

Beim Rückwärtseinparken übersah die Ehefrau des Klägers, die Zeugin …, diese Metallnase und stieß mit der oberen Kofferraumkante gegen das Metallteil.

Der Kläger beziffert den daraus resultierenden Schaden wie folgt:

Fahrzeugschaden: 2.027,51 Euro

Auslagenpauschale:     25,00 Euro

Summe: 2.052,51 Euro

Der Kläger behauptet, das Hindernis sei weder in der Rückfahrkamera noch beim Rückwärtsfahren zu sehen gewesen. Er meint, dass der Beklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen sei.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.052,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2014 zu zahlen;

2. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an den Kläger weitere 281,30 Euro vorgerichtliche Kosten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, der Unfall beruhe auf grober Unachtsamkeit der Zeugin …. Die Aufhängung des Lüftungsschachtes sei vorschriftsmäßig rot/weiß markiert und bei entsprechender Rundumsicht nicht zu übersehen gewesen.

Zur Ergänzun[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv