AG Hannover, Az.: 438 C 1632/14, Urteil vom 27.05.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einer Kollision beim Einparken geltend.
Der Kläger ist Halter des Pkw Jaguar mit dem amtlichen Kennzeichen …. Am 28.12.2013 fuhr die Ehefrau des Klägers mit dem klägerischen Fahrzeug in das Parkhaus H. A./S., das von der Beklagten betrieben wird. Sie fuhr dort rückwärts in den Einstellplatz Nr. 619 ein. Auf der Rückseite ist dieser Parkplatz begrenzt durch einen quer verlaufenden Lüftungsschacht.
Wegen der Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten wird auf die Lichtbilder Bl. 7 und 8 d. A. Bezug genommen. Die Unterkante des Luftschachts ist mit einer rot-weißen Banderole beklebt. Von dem Lüftungsschacht steht eine etwa 5 cm breite Metallschiene ab. Diese befindet sich etwa auf der Mitte des Parkplatzes. Diese Metallschiene ist nicht mit rot-weißem Klebeband ummantelt.
Beim Rückwärtseinparken übersah die Ehefrau des Klägers, die Zeugin …, diese Metallnase und stieß mit der oberen Kofferraumkante gegen das Metallteil.
Der Kläger beziffert den daraus resultierenden Schaden wie folgt:
Fahrzeugschaden: 2.027,51 Euro
Auslagenpauschale: 25,00 Euro
Summe: 2.052,51 Euro
Der Kläger behauptet, das Hindernis sei weder in der Rückfahrkamera noch beim Rückwärtsfahren zu sehen gewesen. Er meint, dass der Beklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen sei.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.052,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2014 zu zahlen;
2. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an den Kläger weitere 281,30 Euro vorgerichtliche Kosten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, der Unfall beruhe auf grober Unachtsamkeit der Zeugin …. Die Aufhängung des Lüftungsschachtes sei vorschriftsmäßig rot/weiß markiert und bei entsprechender Rundumsicht nicht zu übersehen gewesen.
Zur Ergänzun[…]