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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufsunfähigkeitsversicherung – Leistungseinstellung bei Minderung der Berufsunfähigkeit

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KG Berlin, Az.: 6 U 64/18, Beschluss vom 13.11.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. März 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 23 O 238/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz zu bewilligen wird ebenfalls zurückgewiesen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird wie in erster Instanz auf 72.745,32 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten weitere Leistungen aus einer zwischen ihnen bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung für die Zeit ab dem 01. Februar 2011, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 (eingereicht als Anlage K 15) die Einstellung ihrer zuvor auf der Grundlage eines Anerkenntnisses vom 09. August 2005 (eingereicht als Anlage B 8) erbrachten Leistungen zum 31. Januar 2011 erklärt hatte.

Mit Urteil vom 28. März 2018, auf das wegen seiner tatsächlichen Feststellungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen mit der Begründung, die Beklagte habe mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 formell und materiell wirksam eine Leistungseinstellung erklärt; im Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin ab Ende 2010 gesundheitlich wieder in der Lage gewesen sei, ihre bis 2005 ausgeübte Tätigkeit als Altenpflegerin zu mehr als 50% auszuüben.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Gegen dieses, ihrem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 16. April 2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 08. Mai 2018 eingegangene und mit Schriftsatz vom 16. Juli 2018 begründete Berufung der Klägerin, die sich zum einen gegen die Feststellung der formellen Wirksamkeit des Einstellungsschreibens vom 22. Dezember 2010 und zum anderen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts richtet. Wegen der Einzelheiten der Berufungsangriffe wird auf die Berufungsbegründung verwiesen.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 28. März 2018

1. die Beklagt[…]


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