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Verkehrsunfall – Restwertermittlung unter Berücksichtigung des höchsten Restwertangebots

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LG München I, Az.: 17 S 6325/14, Urteil vom 08.08.2014

I. Auf die Berufung des Klägers hin wird das Endurteil des Amtsgerichts München vom 16.01.2014, Az. 332 C 23089/13, aufgehoben

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 614,– € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.06.2013 zu zahlen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 120,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.09.2013 freizustellen.

IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen sowie die Kosten des Streitverkündeten und Nebenintervenienten zu tragen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 614,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von loraks /Shutterstock.com

Die Parteien streiten über die Höhe des Restwerts des aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 21.04.2013 in München verunfallten klägerischen Pkw.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei nicht befugt gewesen sei, ihr Fahrzeug für den im klägerischen Sachverständigengutachten ermittelten Restwert zu verkaufen, da dieses Gutachten ungenügend gewesen sei.

Die Kammer hat am 04.07.2014 zur Sache verhandelt.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird im Übrigen nach §§ 540Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist in vollem Umfang begründet.

Das Urteil des Amtsgerichts München war aufzuheben, da die vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Beurteilung der Restwertermittlung zu Lasten der Klagepartei falsch ist. Die Klägerin war berechtigt, ihr Fahrzeug zu dem von dem Sachverständigen … ermittelten Restwert zu verkaufen, da der Restwert zutreffend ermittelt wurde. Die Klägerin hat somit einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 614,– € zuzüglich Nebenforderungen gegen die Beklagte.

1. Das Urteil des Amtsgerichts ist rechtsfehlerhaft, da die dortige Begründung zu[…]


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