LG Flensburg, Az.: 8 O 5/14, Urteil vom 07.08.2014
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.515,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 94 % und die Beklagte zu 6 %.
Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist der Vater der Beklagten. Seine Mutter und damit die Großmutter der Beklagten ist am 22.01.2007 im Alter von 86 Jahren verstorben.
Gemeinsam mit ihrem vorverstorbenen Ehemann hatte die Mutter des Klägers (Erblasserin) ein sogenanntes „Berliner Testament“ errichtet, in welchem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und den Kläger als Alleinerben des Längstlebenden bestimmt hatten.
Die Erblasserin hatte Eigentum an einem bebauten Grundstück mit der Anschrift H.weg xx, xxxxx S. (Gemarkung L., Flur x, Flurstück xx/x, eingetragen im Grundbuch L. Bl. xxx). Dieses Grundstück übertrug die Erblasserin mittels notariellen Überlassungsvertrags am 07.06.2006 an die Beklagte. Die Beklagte hatte zu diesem Zeitpunkt jahrelang bei der Erblasserin gelebt. Zwischen Kläger und Erblasserin bestand zu diesem Zeitpunkt kein Kontakt mehr. Der Überlassungsvertrag, auf dessen Inhalt (Anlage K3, Bl. 20 – 24 d. A.) Bezug genommen wird, enthielt u. a. ein Nießbrauchsrecht zu Gunsten der Erblasserin. Bezüglich des genauen Wortlauts wird auf § 3 Nr. 1 a des Überlassungsvertrages Bezug genommen.
Auch enthielt der Überlassungsvertrag eine Pflegeverpflichtung zu Lasten der Beklagten in § 3 Nr. 2 a mit folgendem Inhalt:
2a) Pflegeverpflichtung
Für den Fall, dass der Veräußerer aufgrund körperlicher Gebrechen, Krankheit oder sonstiger Bedürftigkeit hierzu nicht mehr in der Lage sein sollte, verpflichtet sich der Erwerber, den Veräußerer zu pflegen und ihn bei der Besorgung aller Alltagsangelegenheiten umfassend zu unterstützen. Hierzu zählen u. a. die Zubereitung der täglichen Kost sowie das Verbringen derselben in die Wohnung des Veräußerers, die Säuberung der Wohnung sowie die Pflege der Wäsche etc.
Materielle Aufwendungen, die mit der Wartung und Pflege zusammenhängen, sind vom Veräußerer zu tragen.
Sofern im Zusammenhang mit der Pflege des Übergebers Pflegegeld nach dem PflegeVG gezahlt wird, gebühren diese Zahlungen dem pflegenden Erwerber.
Die Parteien vereinbaren das Ruhe[…]