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Fahrverbot wegen wiederholter verbotener Nutzung elektronischer Geräte?

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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az.: 202 ObOWi 1997/19, Beschluss vom 29.10.2019
Leitsatz:
Der Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO steht wegen seiner regelmäßig durch Blick-Abwendung bedingten gravierenden Beeinträchtigung der Fahrleistung bei gleichzeitig massiver Steigerung des Gefährdungspotentials für Leib und Leben Dritter wertungsmäßig anderen typischen Massenverstößen wie Geschwindigkeitsüberschreitungen und Abstandsunterschreitungen auch dann gleich, wenn die Voraussetzungen eines Regelfahrverbots nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV i.V.m. lfd. Nrn. 246.2 und 246.3 BKat nicht gegeben sind. Bei Vorliegen entsprechender Vorahndungen wird deshalb die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines (unbenannten) beharrlichen Pflichtenverstoßes vielfach naheliegen. Dies gilt erst recht, wenn der Betroffene bereits wegen eines Verstoßes nach § 23 Abs. 1a StVO einschlägig vorgeahndet ist (Festhaltung an BayObLG, Beschl. v. 22. März 2019 – 202 ObOWi 96/19, ZfSch 2019, 588).

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 21. Juni 2019 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat die Betroffene am 21.06.2019 wegen einer als Führerin eines Pkw am 12.12.2018 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit der vorsätzlichen verbotenen Nutzung eines elektronischen Geräts (hier: Mobiltelefon bzw. ‚Handy‘) gemäß § 23 Abs. 1a StVO in der seit dem 19.10.2017 gültigen Fassung aufgrund Art. 1 Nr. 1a der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 06.10.2017 (BGBl. 2017 I, 3549) zu einer Geldbuße von 400 Euro verurteilt; von der Anordnung eines im Bußgeldbescheid vom 24.01.2019 neben einer dort festgesetzten Geldbuße in Höhe von 200 Euro ebenfalls vorgesehenen einmonatigen Fahrverbots hat es abgesehen. Mit ihrer gegen dieses Urteil zu Ungunsten des Betroffenen eingelegten, von der Generalstaatsanwaltschaft vertretenen und ausweislich der näher ausgeführten Rechtsmittelrechtfertigung vom 02.08.2019 sinngemäß auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde beanstandet die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge insbesondere, dass das Amtsgericht von der Anordnung eines Fahrverbots wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes abgesehen hat. Die hierzu abgegebene Stellungnahme[…]


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