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Vergütungsanspruch bei Einforderung und Berichtigung eines Arbeitszeugnisses

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LG Frankfurt, Az.: 2/01 S 75/13, Urteil vom 29.08.2014

Die Berufung der Kläger gegen das am 6.3.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 29 C 2297/12, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Symbolfoto: Von Koson /Shutterstock.com

Die Kläger verfolgen mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Ziel weiter, die Beklagte zur Zahlung von € 825,27 nebst Zinsen zu verurteilen und beantragen erstmals im Berufungsverfahren hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an sie eine 1,5 – fache Gebühr aus dem Streitwert von insgesamt € 16.500,- zzgl. Telekommunikationspauschale zzgl. Mehrwertsteuer und abzüglich der von der Rechtsschutzversicherung der Beklagten vorgerichtlich geleisteten Zahlung zu zahlen, damit € 547,76 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.9.2011.

Die Beklagte beantragt, die Berufung hinsichtlich des Haupt- und Hilfsantrages zurückzuweisen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung bleibt in der Sache insgesamt ohne Erfolg.

1. Zum Hauptantrag:

Das Amtsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Kläger keinen Anspruch auf Zahlung ihrer Gebührenrechnung mit der Nr. 1101800 vom 27.6.2011 über € 825,27 haben (§§ 611, 612 Abs. 2 BGB).

Berufungsgründe i.S.d. 513 ZPO sind nicht gegeben.

Das Amtsgericht hat frei von Rechtsfehlern entschieden, dass die Kläger keinen – gesonderten – Honoraranspruch für die außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs der Beklagten gegenüber deren ehemaligen Arbeitgeberin auf Zeugniskorrektur haben, weil es sich dabei nicht um einen eigenständigen Anspruch der Beklagten handelt, sondern lediglich um den weiterhin bestehenden Anspruch auf Erfüllung des zuvor bereits geltend gemachten Zeugnisanspruchs gemäß § 630 BGB; ein zusätzlicher, eigenständiger Anspruch auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses existiert daneben nicht (vgl. BAG Urteil vom 17.2[…]


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