Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Haltereigenschaft eines Leasingnehmers

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

BGH, Az.: VI ZR 108/81. Urteil vom 22.03.1983

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17.März 1981 wird zurückgewiesen, soweit die Hauptsache nicht erledigt ist.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Tatbestand
Sympolfoto: Von fatir29 /Shutterstock.com

Die Klägerin ist Eigentümerin eines VW-Busses, den sie aufgrund eines Leasing-Vertrages vom 20./28. August 1979 der Firma K. für drei Jahre als Kundendienstfahrzeug überlassen hatte. Die Klägerin trug danach u.a. die Kosten der Kraftfahrzeughaftpflicht-, Vollkasko- und Rechtsschutzversicherung sowie die Kraftfahrzeugsteuern. Die Firma K. hatte die vereinbarten Leasing-Raten und die laufenden Betriebskosten des Fahrzeuges, das vereinbarungsgemäß auf sie als „Halterin“ zugelassen wurde, zu zahlen.

Am 20. November 1979 befuhr der Sohn des Inhabers der Firma K., M K., die 6 m breite A.-Straße in R. in Richtung H. Vor ihm bog der Postbeamte S. mit einem VW-Transporter der Beklagten vom rechten Seitenstreifen, wo er gehalten hatte, ebenfalls in Fahrtrichtung H. auf die Fahrbahn ein und hielt nach kurzer Fahrtstrecke an der Fahrbahnmitte an, weil er nach links in eine Grundstückseinfahrt einbiegen wollte, aber zunächst Gegenverkehr abzuwarten hatte. M K. fuhr mit der linken Vorderseite des VW-Busses gegen die rechte Hinterseite des VW-Transporters, der durch den Anstoß umgeworfen wurde und dann quer auf der Fahrbahn lag.

Die Klägerin verlangt von der beklagten Bundespost als Halterin des VW-Transporters Ersatz des Schadens, der ihr in Höhe von 10.895,73 DM durch die Beschädigung ihres VW-Busses entstanden ist. Sie hat im wesentlichen geltend gemacht, S. sei kurz vor dem herannahenden VW-Bus der Firma K. plötzlich und ohne zu bremsen auf die Fahrbahn gefahren und habe dann alsbald wiederum plötzlich und ohne zu blinken angehalten. Deswegen habe Matthias K. den Unfall auch durch sofortige Vollbremsung nicht verhindern können. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, der Unfall sei für S. ein unabwendbares Ereignis ge[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv