LG München I, Az.: 1 T 15087/14, Beschluss vom 11.09.2014
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 29.06.2014, Az. 481 C 12785/14 WEG, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin und die Beklagten sind in der … verbunden.
Mit Schriftsatz vom 30.05.2014 erhob die Klägerin Anfechtungsklage betreffend des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 05.05.2014 zu TOP 4 (Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnung 2013).
Der Beschluss hatte hierbei folgenden Wortlaut:
“ Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt die Einzel- und Gesamtjahresabrechnung 2013 mit Datum vom 09.04.2014, abschließend mit einem Gesamtguthaben in Höhe von € 2.538,79 zu genehmigen. Die Verrechnung der Einzelergebnisse erfolgt zum 10.06.2014.“
Zur Begründung führte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten aus, dass in diesem Beschluss eine konkludente Beschlussfassung über die Entlastung des Verwalters zu sehen sei.
Diese Entlastung des Verwalters entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil Schadenersatzansprüche gegen den Verwalter im Raum stünden.
Diese würden sich daraus ergeben, dass der Verwalter im Rahmen der Vergabe und der entsprechenden Vertragsabschlüsse mit den Reinigungsfirmen pflichtwidrig nicht für die Einhaltung der mit Beschluss vom 25.03.2013 beschlossenen Kostenobergrenze für die Treppenhausreinigung gesorgt habe. Hieraus werde ein jährlicher Schaden für die WEG von voraussichtlich 7.000,- Euro entstehen.
Das Verfahren wurde im Wege des Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 ZPO beendet. Hierbei wurde die Kostenentscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt unter Ausschluss der Vermutung einer Kostenaufhebung und bei Entscheidung nach dem voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29.07.2014 über die Verfahrenskosten entschieden und diese der Klägerin auferlegt.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit seiner sofortigen […]