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Einbruchdiebstahl in Auto-  gezielte Störung der Funkübertragung durch „Jamming“

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LG Berlin, Az.: 23 S 32/14, Beschluss vom 17.09.2014

1. Es wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 23. Mai 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köpenick – 12 C 60/14 – durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

3. Es ist beabsichtigt, den Berufungsstreitwert auf 2.582,10 EUR festzusetzen.
Gründe
Symbolfoto: Von ARENA Creative /Shutterstock.com

Die Kammer ist aufgrund Vorberatung einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, weswegen auch im Falle einer Entscheidung durch Urteil die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht veranlasst wäre.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall. Die Kammer folgt vielmehr den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden.

Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Kläger den geltend gemachten Versicherungsfall eines Einbruchsdiebstahls im Sinne von § 5 Nr. 1e der Allgemeinen Bedingungen für die Erweiterte Hausratsversicherung – EHV 2077 (ABEH 2007, Anlage K 8, Bl. 46 d. A.) bereits nicht schlüssig vorgetragen hat. Nach § 5 Nr. 1e ABEH 2007 liegt ein Einbruchsdiebstahl vor, wenn jemand Sachen wegnimmt, um diese sich oder anderen rechtswidrig zuzueignen und zu diesem Zweck in ein durch ein geschlossenes Verdeck oder verschlossene Türen gesichertes Kraftfahrzeug – auch Wohnanhänger – einbricht oder in das Kraftfahrzeug eingebaute, durch Schloss gesicherte Behältnisse erbricht.

Bereits aus dem E[…]


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