BGH, Az.: VI ZR 97/71, Urteil vom 25.09.1973
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. März 1971 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin wurde am 7. August 1967 bei einem Verkehrsunfall verletzt, den der Beklagte mit seinem Kraftfahrzeug verschuldet hatte. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Beklagte der Klägerin grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Die Klägerin ist Ärztin. Sie ist mit einem Rechtsanwalt und Notar verheiratet und hat zwei Kinder. In den Jahren vor dem Unfall hat sie im Gesamtdurchschnitt etwa drei Monate im Jahr Landärzte in deren Praxis vertreten. Eine eigene Praxis hatte sie nicht. Eine solche hat sie erstmals am 2. Juni 1969, also längere Zeit nach dem Unfall, in ihrer Heimatstadt eröffnet.
Mit der Klage hat die Klägerin u.a. den Ausgleich von Verdienstausfall für die Zeit von Anfang 1968 bis zum 7. Dezember 1970 verlangt. Sie hat behauptet, infolge der erlittenen Verletzungen sei sie nicht mehr zur Vertretung von Landärzten in der Lage. Hierdurch entstehe ihr ein jährlicher Verdienstausfall von 10.000 DM. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, soweit sie nach Einrichtung der eigenen Praxis Einkommen erziele, dürfe dies auf ihren Anspruch wegen Verdienstausfalls nicht angerechnet werden, da die Einrichtung der eigenen Praxis, die erhebliche Investitionen gefordert habe, dem Beklagten nicht zugute kommen könne. Ergänzend hat sie behauptet, derzeit noch keinerlei Gewinn aus der Praxis zu erzielen.
Das Landgericht hat der Klägerin den geforderten Verdienstentgang im Wesentlichen nur für die Zeit bis zum 2. Juni 1969 (Eröffnung der eigenen Praxis) zugesprochen. Auf Berufung der Klägerin hat ihr das Oberlandesgericht u.a. auch für die Zeit ab 2. Juni 1969 Verdienstausfall zuerkannt. Mit der zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte gegen das Berufungsurteil, soweit der Klägerin Verdienstausfall auch für die Zeit nach dem 2. Juni 1969 zugesprochen worden ist.
Entscheidungsgründe
Unter den Parteien ist nur noch im Streit, ob der zum Ersatz des Unfallschadens verpflichtete Beklagte der Klägerin auch für die Zeit vom 2. Juni 1969 bis 7. Dezember 1970 Verdienstausfall zu ersetzen hat. Das Berufungsgericht hat das im Ergebnis zu Recht bejaht.
I.
Das Berufungsgericht legt in tatsächlicher Hinsicht zugrunde, dass die Klägerin infolge der unfallbedingten Gesundheitsschäden für den hier in Fra[…]