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Buchungs- oder Reservierungsbestätigung von Reiseveranstalter – Art. 3 Abs. 2 a) EGV 261/2004?

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AG Eilenburg, Az.: 11 C 299/19, Urteil vom 02.10.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400 € abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.200 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Von kitzcorner /Shutterstock

Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann bei der t-GmbH eine 2-wöchige Reise nach Vietnam. Planmäßiger Abflug des von der Beklagten durchgeführten Fluges … 161 von Leipzig nach Frankfurt war am 18.02.2019 um 10:35 Uhr. In Frankfurt sollte es nach kurzem Aufenthalt und Umsteigen mit einer anderen Maschine nach Hanoi weitergehen.

Mit Schreiben vom 29.01.2019 bestätigte der Reiseveranstalter der Klägerin die gebuchten Reiseleistungen und stellte ihr zudem zwei sog. E-Ticket-Belege aus. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese Dokumente, vorgelegt mit der Klageschrift als Anlagen K1 – K3, verwiesen und nachfolgend Bezug genommen.

Eine Beförderung der Klägerin und ihres Ehemanns von Leipzig nach Frankfurt mit dem Flug …161 erfolgte nicht.

Die Klägerin wandte sich an ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten, welche die Beklagte aufforderten, als Ausgleich 2 x 600 € zu zahlen. Dies lehnte die Beklagte ab. Die Forderung verfolgt die Klägerin mit der vorliegenden Klage weiter.

Die Klägerin trägt vor, sie und ihr Ehemann hätten sich am Abflugtag gegen 08:00 Uhr am Flughafen Leipzig am Check-In-Schalter der Beklagten eingefunden. Dort sei ihnen der Einstieg in die Maschine verweigert worden mit der Begründung, sie seien nicht gebucht und die Maschine sei voll. Mit den beiden E-Ticket-Belegen sei bestätigt, dass sie und ihr Ehemann gebuchte Passagiere des Fluges …161 gewesen seien.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.03.2019 zu zahlen und die Klägerin von Forderungen ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 201,70 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die[…]


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