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Beurkundungsverfahren – Kostenschuldner im Sinne des § 29 Nr. 1 GNotKG

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OLG München, Az.: 32 Wx 391/19, Beschluss vom 31.10.2019

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 24.05.2017, Az. 042 T 4463/15, aufgehoben.

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenrechnung des Notars vom 04.08.2015 (Kostenreg. Nr. xxx) in der Fassung vom 12.03.2018 wird zurückgewiesen. Die Kostenrechnung bleibt daher aufrechterhalten.

3. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 04.08.2015 (Kostenreg. Nr. xxx) in der Fassung vom 12.03.2018 in Höhe von 1.049,88 €, die dieser für ein vorzeitig beendetes Beurkundungsverfahren hinsichtlich eines Ehevertrags mit Scheidungsvereinbarung und Pflichtteilsverzicht stellte, mit der Begründung, sie habe den Notar nicht in eigenem Namen, sondern Namens des Ehemanns beauftragt. Ferner erhebt sie die Einrede der Verjährung und beanstandet die Gebührenhöhe. Der Notar erstellte in diesem Verfahren einen Entwurf, den er der Antragstellerin am 26.02.2014 übersandte.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die oben genannte Kostenrechnung und den Beschluss des Landgerichts vom 24.05.2017 Bezug genommen.

Auf den Antrag vom 22.12.2015 hat das Landgericht mit Beschluss vom 24.05.2017 die Kostenrechnung aufgehoben. Gegen diesen am 13.06.2017 zugestellten Beschluss legte der Antragsgegner am 12.07.2017 formgerecht Beschwerde ein, mit der er die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses begehrt. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Beschwerdeschriftsatz vom 11.07.2017 und die Stellungnahmen vom 14.03.2018, 25.09.2019 und 24.10.2019 verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Aufrechterhaltung der Notarkostenrechnung.

1. Die Antragstellerin ist als Mitauftraggeberin des Beurkundungsverfahrens auch Kostenschuldnerin des Notars (§ 29 Nr. 1 GNotKG). Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 32 Abs. 1 GNotKG).

Zwar ist bei einem Beurkundungsverfahren noch nicht Kostenschuldner nach § 29 Nr. 1 GNotKG, wer dem Notar zu erkennen gibt, dass (auch) in seinem Interesse eine Beurkundung vorgenommen werden soll. Es besteht jedoch eine Vermutung, dass derjenige, der im eigenen Interesse beim Notar ein Beurkundungsverfahren beantragt, den Notar zu […]


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