OLG Koblenz, Az.: 5 U 907/14, Beschluss vom 18.11.2014
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 08.07.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Dieses Urteil und der hiesige Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht von der Gegenseite Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages gestellt wird.
3. Der Rechtsmittelstreitwert wird, anknüpfend an den Beschluss vom 20.10.2014, auf 120.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß §§ 522Abs. 2, 97 Abs. 1,708 Nr. 10,711 ZPO. Ihre sachlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils und dem Beschluss des Senats vom 20.10.2014. Dort hat der Senat seine Ankündigung, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wie folgt erläutert:
„1. Der damals achtjährige Kläger unterzog sich am 27.03.2009 einer laparaskopischen Cholezystektomie. Der Eingriff wurde aufgrund einer Vertragsvereinbarung mit dem – als Leiter einer kinderchirurgischen Klinikabteilung tätigen – Beklagten zu 1. stationär durch den Beklagten zu 2. durchgeführt. Dabei kam es zu einer thermischen Schädigung im Eingangsbereich des Ductus hepaticus communis, so dass sich die aus der Leber abgeleitete Gallenflüssigkeit aufstaute. Man musste deshalb eine Drainage setzen, die erst am 7.07.2010 entfernt werden konnte. Der Ductus hepaticus communis stellte sich anhaltend verengt dar.
Zur Cholezystektomie war der Gallenblasengang – abweichend von den seinerzeit herkömmlichen Methoden einer Abbindung mit Fäden oder der Anbringung eines Klippverschlusses – unter Einsatz eines hitzeentwickelnden LigaSure™-Geräts durchtrennt und versiegelt worden. Dieses Verfahren wurde damals durch den Beklagten zu 2. erprobt.
Nach dem Vorbringen des Klägers unterlief dabei ein Handhabungsfehler, der die Stenose des Ductus hepaticus communis auslöste. Demgegenüber war gemäß der Darstellung der Beklagten die Verwendung einer Koagulationszange schadensur[…]