AG Bremen, Az.: 10 C 131/14, Urteil vom 13.11.2014
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Kläger begehrt von der Beklagten Räumung der von ihr bewohnten Wohnung.
Die Beklagte und ihr Ehemann mieteten diese Wohnung mit Mietvertrag vom 08.09.1956 (Bl. 5 ff. d.A.) von der B.Bg. Bremen (im folgenden BG) an. Nach § 1 dieses Vertrages ist die Wohnung zweckbestimmt für die Unterbringung von Bediensteten der Oberfinanzdirektion Bremen. § 17 des Mietvertrags, der mit Kündigung des Mietvertrages durch das Wohnungsunternehmen überschrieben ist, lautet wie folgt:
(1) Das Wohnungsunternehmen wird den Mietvertrag nur auflösen, wenn einer der Mieter sich eines so groben Verstoßes gegen die den Mietern aus diesem Vertrag obliegenden Pflichten gegenüber dem Wohnungsunternehmen oder der Hausgemeinschaft schuldig macht, dass dem Wohnungsunternehmen die Fortsetzung des Mietvertrags nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei muss jeder der Mieter das Verhalten seines Ehegatten oder anderer Personen, für die er nach § 8 Abs. 4 einzustehen hat, gegen sich gelten lassen.
(2) Das Wohnungsunternehmen ist insbesondere berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn einer der Mieter die ihm obliegenden Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung durch das Wohnungsunternehmen dadurch verletzt, dass er
a. sich einer erheblichen Belästigung von Hausbewohnern oder von Beauftragten des Wohnungsunternehmens schuldig macht.
b. durch Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt oder in anderer Weise die Mieträume oder das Gebäude erheblich gefährdet oder
c. ganz oder teilweise einen vertragswidrigen Gebrauch von den Mieträumen macht.
Ist bereits ein einmaliger Verstoß eines der Mieter oder einer Person, für die die Mieter einzustehen haben, so schwer, dass für das Wohnungsunternehmen die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar erscheint, so ist eine Abmahnung nicht erforderlich.
(3) Das Wohnungsunternehmen ist ferner zur Auflösung des Mietvertrages berechtigt, wenn die Mieter
Eigenbedarfskündigung eines Wohnungskäufersa. mit der Entrich[…]