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Betriebskostenabrechnung – Vereinbarung getrennter Vorauszahlungen für Heizkosten und allgemeine Betriebskosten

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AG Leonberg, Az.: 8 C 306/14, Urteil vom 15.01.2015 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 1.137,32 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit dem 21.02.2014 zu bezahlen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Rückzahlung von Kaution und Nebenkosten. Zwischen den Parteien bestand vom 01.03.2012 bis 30.06.2013 ein Mietverhältnis über eine im Haus … in … im 01. Obergeschoss gelegene Wohnung. Die Klägerin hatte eine Mietkaution von 840,– € geleistet. Nach Ende des Mietverhältnisses zum 30.06.2013 hat der Beklagte von der Kaution 420,– € zurücküberwiesen. Offen sind somit noch 420,– €. Die Klägerin begehrt derzeit lediglich Rückzahlung von 370,– €, da sie dem Beklagten einen Einbehalt für die Nebenkosten 2013, die noch nicht abgerechnet sind, in Höhe von 50,– € einräumt. Die Klägerin hat durch Schreiben vom 12.02.2014 den Beklagten gemahnt. Im Mietvertrag der Parteien ist in § 5 und § 7 eine Regelung über die Betriebskosten enthalten (Bl. 6 und 7 d.A.). Von der Klägerin wurde eine Vorauszahlung von 120,– € geleistet. Im Mietvertrag ist unter § 5 angekreuzt : “ Vorauszahlung für die Allgemeinen Betriebskosten 120,– €.“ In der Rubrik Vorauszahlung auf Heiz- und Warmwasserkosten ist ein Eintrag nicht vorhanden. Am 21.12.2013 hat der Beklagte Betriebskosten abgerechnet für den Abrechnungszeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012. Der Beklagte hat die Abrechnung an die Klägerin übersandt. Zwischen den Parteien war zuletzt streitig, ob lediglich die Zusammenstellung der Abrechnung auf einem Blatt vom 21.12.2013 (Bl. 15 d.A.) in dem Abrechnungsschreiben enthalten war, oder auch die Heizkostenabrechnung im Detail (Bl. 32/33 d.A.). Das erste Blatt der Abrechnung enthält eine Nachzahlungsforderung des Beklagten in Höhe von 23.57 €. Heizkosten sind in Höhe von 790,89 € eingestellt. Die Klägerin behauptet, sie habe lediglich dieses eine Übersichtsblatt als Abrechnung im Jahr 2013 erhalten, da der Beklagte daher die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 verletzt habe, sei der Beklagte zur Rückzahlung von 767,32 € verpflichtet. Auf die Heizkosten seien keine Vorauszahlungen geleistet worden, sodass diese insgesamt abzüglich der Nachzahlungspflicht der Klägerin von dem Beklagten zurück zu zahlen sind. Des Weiteren sei der Beklagte verpflichtet, die Kaution zurück zu zahlen. Die Klägerin beantragt daher, der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 1.137,32 €  nebst 5 % Zinspunkte über dem Basiszins hieraus seit dem 21.02.2014 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, Klagabweisung. Der Beklagte ließ zunächst vortragen, er habe die Nebenkostenabrechnung einschließlich Heizkostenabrechnung am 17.12.2013 eingeworfen in den Briefkasten der Klägerin. Im Verfahren stellte sich heraus, dass dies eine Fehlinformation der Prozessbevollmächtigten war, die Klägerin war zum diesem Zeitpunkt schon in Werder wohnhaft. Zum Schluss trug der Beklagte vor, die Mitarbeiterin des Beklagten, die Zeugin … habe am 27.12.2013 in Anwesenheit des Beklagten die Nebenkostenabrechnung 2012 mit detaillierter Heizkostenabrechnung eigenhändig am 27.12.2013 in einen Briefkasten der Deutschen Post eingeworfen….


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