OLG Koblenz, Az.: 3 U 813/14, Beschluss vom 29.01.2015
Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz – Einzelrichter – vom 30. Juni 2014 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 24. Februar 2015. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. In diesem Fall ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit eines Erbvertrages.
Die Parteien lebten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Sie schlossen unter Beteiligung der Tochter der Klägerin, Frau …[A], am 27. Oktober 2004 vor dem Notar …[B], einen Erbvertrag (Anlage K 5). Danach vermachte die Klägerin dem Beklagten näher bezeichneten Grundbesitz in …[Z] (…[Y]gasse 12 und …[X]straße 52 und 54) und verzichtete die Tochter auf ihr Pflichtteilsrecht insoweit als der vermachte Grundbesitz bei der Berechnung als nicht zum Nachlass gehörend angesehen wird.
Die Klägerin stürzte am 4. November 2007 nachts die Treppe in ihrem Haus hinunter und trug erhebliche Verletzungen davon. Ein gegen den Beklagten wegen des Vorfalls eingeleitetes Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, wurde von dem Amtsgericht Linz gegen Zahlung einer Geldbuße nach § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt (2080 Js 78613/07 3 Ds).
Am 8. Oktober 2013 ließ die Klägerin die Anfechtung des Erbvertrages notariell beurkunden (Anlage K 9).
Sie hat die Auffassung vertreten, die Anfechtung sei wirksam und insbesondere fristgerecht erfolgt, da sie erst am 10. September 2013 erfahren habe, dass der Erbvertrag nicht formunwirksam sei. Der Erbvertrag sei aber ohnehin nichtig, da er gegen die guten Sitten verstoße.
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der zwischen den Parteien vor dem Notar …[B] mit Amtssitz in …[Z] am 27. Oktober 2004 (Ur.-Nr. 1447/2001) gemeinschaftlich mit dem Beklagten und Frau …[A] geschlossene Erbvertrag unwirksam sei, hilfsw[…]