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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertragskündigung wegen Straftaten durch den Ehegatten des Mieters gegen den Vermieter

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AG Charlottenburg, Az.: 234 C 106/14, Urteil vom 03.03.2015

1. Das Versäumnisurteil vom 07.10.2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagten werden verurteilt die von ihnen innengehaltenen Wohnräume im Hause …, bestehend aus fünf Zimmern, Küche,

Bad, zwei Balkonen und zwei Dielen, mit einer Größe von rund 109,82m2, nebst einem Kellerraum, belegen durch den Hausflur des Seiteneinganges,

die Tür geradeaus öffnen, zweiter Keller links, bezeichnet mit

„…“ zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.

3. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.06.2015 gewährt.

4. Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Säumniskosten, welche dem Kläger auferlegt werden, haben die Beklagten zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Symbolfoto: Von fizkes /Shutterstock.com

Die Beklagte zu 1) schloss mit dem Rechtsvorgänger des Klägers im Januar 2004 einen Mietvertrag über die streitgegenständlichen Wohnräume. Der Beklagte zu 2) ist der Ehemann der Beklagten zu 1 und bewohnt ebenfalls die streitgegenständliche Wohnung. Er sollte Mitmieter werden. Nachdem dies vermieterseits abgelehnt wurde, wurde er mit Schreiben der Beklagten vom 30.11.2009 bevollmächtigt und soll seitdem wie ein Mieter handeln können. Später trat der Kläger als Vermieter in den Vertrag ein.

Am 15.10.2013 räumten die Herren … und … im Auftrag der Hausverwaltung des Klägers eine sich auf dem streitgegenständlichen Hausgrundstück befindende Garage eines verstorbenen Mieters aus. Dabei sprach sie der Beklagte zu 2) unter im Einzelnen zwischen den Parteien streitigen Umständen an und hinderte sie am Verlassen des Grundstücks durch Anbringung eines Fahrradschlosses an dem Zufahrtstor. Erst die herbeigerufene Polizei konnte die Sit[…]


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